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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 421/13 EFG 2014 S. 2037 Nr. 23

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Verluste aus Geschäften mit Knock-out Produkten

Leitsatz

  1. Zu den sonstigen Einkünften gehören gemäß § 22 Nr. 2 EStG 2006 auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG.

  2. Zertifikate, die Aktien vertreten und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1. Darunter fallen auch Optionsscheine als sog. Knock-out Produkte mit automatischem Verfall bei Erreichen einer bestimmten Schwelle bezogen auf den Basiswert.

  3. Verluste aus Geschäften mit Knock-out-Produkten sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn nach der Vertragsgestaltung bei Eintritt des Knock-out-Ereignisses ein Differenzausgleich von vornherein ausgeschlossen ist, das Produkt also ohne Entscheidung des Stpfl. als wertlos verfällt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 2037 Nr. 23
EStB 2015 S. 65 Nr. 2
GStB 2015 S. 15 Nr. 1
QAAAE-72010

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 20.05.2014 - 12 K 421/13

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