Zu den sonstigen Einkünften gehören gemäß § 22 Nr. 2 EStG 2006 auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des
§ 23 EStG.
Zertifikate, die Aktien vertreten und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1. Darunter fallen
auch Optionsscheine als sog. Knock-out Produkte mit automatischem Verfall bei Erreichen einer bestimmten Schwelle bezogen
auf den Basiswert.
Verluste aus Geschäften mit Knock-out-Produkten sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn nach der Vertragsgestaltung
bei Eintritt des Knock-out-Ereignisses ein Differenzausgleich von vornherein ausgeschlossen ist, das Produkt also ohne Entscheidung
des Stpfl. als wertlos verfällt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 2037 Nr. 23 EStB 2015 S. 65 Nr. 2 GStB 2015 S. 15 Nr. 1 QAAAE-72010
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.05.2014 - 12 K 421/13
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