Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer Gesellschaft aus unerlaubter Handlung; Schweizer Nachlassverfahren als ausländisches Insolvenzverfahren; Anerkennung eines Schweizer Nachlassvertrages; Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete
Leitsatz
1. Werden gegen das Organ einer Gesellschaft Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II. Eine internationale Zuständigkeit kann sich aus Art. 5 Nr. 3 LugGÜ I/II ergeben.
2. Beim Schweizer Nachlassverfahren handelt es sich um ein ausländisches Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen internationalen Insolvenzrechts (Anschluss an Senatsurteil vom , VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 32 ff.).
3. Die gerichtliche Bestätigung eines Schweizer Nachlassvertrages wird gemäß § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 InsO im Inland anerkannt.
4. Der Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete gemäß Art. 303 Abs. 2 SchKG ist eine Wirkung, die als insolvenzrechtlich zu qualifizieren und daher gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht zu beurteilen ist.
Gesetze: § 823 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1a S 2 Nr 3 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG, Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk 1998, Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk 1998, Art 5 Nr 1 Buchst a VollstrZustÜbk 2007, Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk 2007, § 335 InsO, § 343 Abs 1 S 1 InsO, § 343 Abs 2 InsO, Art 303 Abs 2 SchKG CHE
Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 8 U 118/12vorgehend Az: 9 O 81/11
Tatbestand
1Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 2 bis 4 (im Folgenden: Beklagte) Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags mit der in der Schweiz ansässigen M. AG. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wurde erstinstanzlich zurückgenommen. Bezüglich der M. AG ist die Klage in erster Instanz abgetrennt worden.
2Die M. AG verfügte nicht über eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Sie hatte sich aber auf die Akquise deutscher Anleger spezialisiert und kooperierte hierfür mit zwei Call-Centern, die durch unaufgeforderte Anrufe bei potenziellen Kunden Hausbesuche von Vertretern anbahnten. Der Beklagte zu 2 war seit Februar 2000 zum stellvertretenden Direktor der M. AG bestellt, die Beklagten zu 3 und 4 gehörten seit Januar 1999 als Vizepräsident bzw. Delegierter deren Verwaltungsrat an.
3Am wurde der Kläger, der nach einem vorausgegangenen Anruf eines Call-Centers ein Beratungsgespräch vereinbart hatte, an seinem Wohnsitz in Deutschland von H. aufgesucht. Dieser warb dafür, mit der professionellen Hilfe der M. AG Kapital gewinnbringend in der Schweiz anzulegen. Im Zuge dieser Beratung unterzeichnete der Kläger ein als "Zeichnungsschein mit Wiederanlageauftrag Schweizer Sicherheitspaket für den Mittelstand im Anspar- und Anlageprogramm (SSPA)" bezeichnetes Formular der M. AG. In diesem war die Zeichnungssumme mit 96.000 CHF, die Laufzeit mit 20 Jahren und der Anlagebeginn mit dem angegeben. Als Zahlungen waren im ersten Jahr 12.800 CHF sowie in den elf Folgejahren je 8.000 CHF vorgesehen. Das Formular enthielt die der M. AG erteilte Ermächtigung, "alle anfallenden Erträge einschließlich Kapitalrückzahlungen im Rahmen des erteilten Vermögensverwaltungsauftrags wieder anzulegen". Ferner hieß es, dass der Kläger "heute die Auslands-Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 1.600,- gegen Quittung an den M.-Vertriebsbeauftragten" zahle. Der Zeichnungsschein enthielt zudem eine von H. unterschriebene Quittung über die Auslands-Bearbeitungsgebühr, die mit 2.080 DM angegeben ist. Gemäß Ziffer 20 und 21 der beigefügten AGB sollten für alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der M. AG Schweizer Recht gelten und Gerichtsstand Zürich sein.
4Mit Schreiben vom teilte die M. AG dem Kläger mit, sie freue sich, für ihn als schweizerische Vermögensverwaltung tätig zu sein. Unter dem , wobei als Ort der Unterschrift Zürich angegeben ist, unterzeichnete der Kläger ein als "Anlageauftrag - Schweizer Vermögensaufbauprogramm (SV)" überschriebenes Schriftstück der M. AG. In diesem beantragte er die "Erstanlage aufgrund des erteilten Vermögensverwaltungsauftrags" mit Anlagebeginn . Depotsumme, Laufzeit und jährliche Zahlungen entsprachen im Übrigen dem Zeichnungsschein vom . Ebenfalls unter dem und der Ortsangabe Zürich unterzeichnete der Kläger einen Vermögensverwaltungsauftrag an die M. AG bezüglich der Verwaltung eines näher bezeichneten Wertschriftendepots bei einer Schweizer Privatbank. Ferner unterschrieb der Kläger ein als "Antrag zur Absicherung des Schweizer Sicherheitspakets" überschriebenes Formular, welches tatsächlich einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung zum Inhalt hatte. Zudem leistete der Kläger 16.500 DM an die M. AG.
5Mit Anwaltsschreiben vom widerrief der Kläger sämtliche Verträge und forderte die M. AG unter Fristsetzung - vergeblich - zur Rückzahlung der geleisteten Beträge in Höhe von 18.580 DM (= 9.499,81 €) auf. Das für den Kläger angelegte Depot bei der Schweizer Bank weist kein Guthaben auf; die Kapitallebensversicherung ist ohne Wert erloschen.
6Am gewährte das Bezirksgericht Zürich der M. AG eine vorläufige Nachlassstundung, die am zum Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung zwischen der M. AG und ihren Gläubigern führte. Der Nachlassvertrag wurde am vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigt. Der Kläger stimmte ihm vorbehaltlos zu.
7Das Landgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Anlagebeträge sowie zur Zahlung entgangenen Gewinns verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte lediglich hinsichtlich der Zahlung entgangenen Gewinns Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Gründe
I.
8Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ I (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am , BGBl. II 1994 S. 2660) bejaht. Der Kläger habe schlüssig unerlaubte Handlungen der Beklagten in Deutschland vorgetragen, indem diese hier als Organe der M. AG verbotene Bankgeschäfte betrieben hätten. Mit dem Vortrag, die M. AG habe durch ihren Vertriebsbeauftragten H. den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages im Rahmen eines Besuchs am vorbereitet, sei eine unerlaubte Handlung im Gerichtsbezirk schlüssig behauptet. Sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort befänden sich in Deutschland. Die M. AG habe ihre Bankgeschäfte bereits mit dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages am Wohnsitz des Klägers begonnen. Die späteren Aufträge hätten keine eigenständige Bedeutung, weil sie lediglich das bereits begründete Rechtsverhältnis modifiziert hätten und die unerlaubte Handlung im Betreiben eines Bankgeschäfts in Deutschland zu sehen sei. Auch der Erfüllungsort liege in Deutschland, weil der Kläger bereits bei Unterzeichnung des Vermögensverwaltungsauftrages eine Bearbeitungsgebühr erbracht habe. Die Gerichtsstandvereinbarung erfasse keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber den Organen der M. AG und sei überdies unwirksam.
9Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folge aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, weil die für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung maßgebenden Ursachen - erstes Beratungsgespräch und Antrag auf Abschluss eines Vermögensverwaltungsauftrags - in Deutschland durch das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften (Portfoliogeschäfte nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) gesetzt worden seien. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Haftung der Beklagten folge aus Art. 1 EGStGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Beklagte zu 2 sei Vertreter, die Beklagten zu 3 und 4 seien Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs der M. AG gewesen. Die Beklagten hätten jedenfalls fahrlässig gehandelt.
10Die Beklagten könnten sich nicht auf einen Entfall der Haftung nach Art. 303 des Schweizer Gesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchKG) berufen. Diese Vorschrift finde keine Anwendung, weil nach Art. 40 EGBGB das Deliktsstatut gelte. Die Vorschriften des Schweizer Insolvenzrechts fänden auch nicht über § 343 InsO Anwendung, da die Anknüpfung für die Haftung der Beklagten nicht im Insolvenzrecht liege, sondern in einem Verstoß gegen Vorschriften des KWG.
II.
11Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
121. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. , BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 16 jeweils mwN), für die gegen die Beklagten gerichtete Klage bejaht.
13a) Diese Zuständigkeit besteht nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unabhängig davon, ob - wie das Berufungsgericht meint - das Lugano-Übereinkommen I oder das Lugano-Übereinkommen II (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am , ABl. EU L 339 S. 3, nachfolgend LuGÜ II) Anwendung findet.
14Im vorliegenden Fall erfolgte die Einreichung der Klageschrift, nicht jedoch deren Zustellung, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lugano-Übereinkommens II für die Europäische Gemeinschaft am (BGBl. I 2009 S. 2862; vgl. , BGHZ 190, 28 Rn. 16; vom - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 15; vom - VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 7). Auf die umstrittene Frage, ob für eine Klageerhebung im Sinne des Art. 63 Abs. 1 LugÜ II entsprechend Art. 30 Nr. 1 LugÜ II - wie vom Berufungsgericht angenommen - auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (so zu Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl. EG 2001 L 12 S. 1, nachfolgend: EuGVVO, jeweils zur Abgrenzung EuGVÜ/EuGVVO: , NJW 2004, 1652, 1653; vom - III ZR 191/03, BGHZ 165, 172, 175; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 66 EuGVVO Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 66 EuGVO Rn. 2; jetzt auch Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., Art. 66 EuGVVO Rn. 2; offen gelassen von , BGHZ 167, 83 Rn. 10; , DStRE 2007, 1000 Rn. 2) oder auf die lex fori des Gerichtsstaates und damit auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage abzustellen ist (so Domej in Dasser/Oberhammer, LugÜ, Art. 54 Rn. 4; inzident auch Senat, Urteil vom - VI ZR 260/11, aaO Rn. 6 f.; zu Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auch , BGHZ 157, 224, 228 f.; vom - XI ZR 366/03, WM 2005, 339, 340; zu Art. 54 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom - BGBl. II 1972 S. 774, im Folgenden: EuGVÜ bereits , BGHZ 132, 105, 107; ebenso zu Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ Slg. 1984, 2397 Rn. 10 ff. - Zelger/Salinitri), kommt es nicht an. Denn nach beiden Übereinkommen sind deutsche Gerichte nach den - soweit im Streitfall von Bedeutung - gleichlautenden Art. 5 Nr. 1, Nr. 3 LugÜ I und Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 LugÜ II international zuständig.
15Die Übereinkommen finden gemäß Art. 54b Abs. 2 Buchst. a LugÜ I bzw. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a LugÜ II jeweils mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung (vgl. , aaO Rn. 16; vom - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 9; vom - VI ZR 154/10, aaO; jeweils mwN).
16Bei der Anwendung und Auslegung der Übereinkommen ist den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten sowie in Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelt worden sind (vgl. - jeweils - Präambel und Art. 1 Protokoll Nr. 2 zu LugÜ I und LugÜ II).
17Die in den Übereinkommen verwendeten Begriffe sind grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Begriffe des "Vertrags" in Art. 5 Nr. 1 LugÜ I/II und der "unerlaubten Handlung" in Art. 5 Nr. 3 LugÜ I/II (vgl. , aaO Rn. 17; vom - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom - VI ZR 159/09, aaO Rn. 13; vom - VI ZR 154/10, aaO Rn. 17, 31; jeweils mwN).
18b) Die Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ I/II liegen vor.
19aa) Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist begründet, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland begangene unerlaubte oder dieser gleichgestellten Handlung des Beklagten schlüssig behauptet (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I Senat, Urteile vom - VI ZR 69/07, aaO; vom - VI ZR 34/07, VersR 2008, 1129 Rn. 14, jeweils mwN; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO , ZIP 2010, 2004 Rn. 19 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 21; vom - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 21; vom - XI ZR 54/09, BKR 2012, 78 Rn. 21; vom - I ZR 131/12, WRP 2014, 548 Rn. 17; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Revision muss vom Kläger nicht eine unerlaubte Handlung im Sinne des deutschen Deliktsrechts schlüssig vorgetragen werden. Vielmehr kommt es auf den schlüssigen Vortrag einer unerlaubten Handlung im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I/II an (so zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I Senat, Urteil vom - VI ZR 34/07, aaO Rn. 20; vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO , GRUR 2012, 654 Rn. 26 f. - Wintersteiger; , aaO; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - bereits , Slg.1998, I-6511 Rn. 22 f. - Réunion Européenne u.a.).
20bb) Für die Auslegung der Lugano Übereinkommen I und II gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (EuGVÜ) und der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (zukünftig: Gerichtshof) beziehen sich die Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. , RIW 2013, 617 Rn. 32 - ÖFAB; vom - C-548/12, ZIP 2014, 843 Rn. 20 - Brogsitter; jeweils mwN; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I Senat, Urteil vom - VI ZR 69/07, aaO; vom - VI ZR 154/10, aaO Rn. 32; jeweils mwN; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO Senat, Urteil vom - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 13; , NJW 2006, 689 Rn. 6; vom - XI ZR 57/08, aaO Rn. 21 mwN, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 23 mwN; vom - XI ZR 394/08, aaO Rn. 23 mwN; vom - XI ZR 54/09, aaO Rn. 23 mwN; vom - KZR 8/10, GRUR-RR 2013, 228 Rn. 12 mwN). Außerdem muss zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem ihm zugrunde liegenden Ereignis ein ursächlicher Zusammenhang feststellbar sein (, aaO Rn. 34; vom - C-189/08, Slg. 2009, I-6917 Rn. 28 - Zuid-Chemie; jeweils mwN).
21cc) Eine solche unerlaubte Handlung macht der Kläger geltend. Er nimmt die Beklagten mit der Begründung in Anspruch, diese hätten selbst als Organe seiner Vertragspartnerin - der M. AG - verbotene Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben, weil sie das zielgerichtete, auf einen rechtswidrigen Kundenfang unter Einsatz von Call-Centern und Kundenberatern in Deutschland ausgerichtete Geschäftsmodell der Gesellschaft als verantwortliche Geschäftsführungsorgane bewusst mitverantwortet und forciert, jedenfalls aber in Kauf genommen oder insoweit zumindest (grob) fahrlässig gehandelt und damit letztlich den Beklagten geschädigt hätten.
22dd) Im Streitfall knüpft die Klage nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II an.
23(1) Zwar hat der erkennende Senat auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG gestützte Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 LugÜ II qualifiziert. Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands ist danach nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (Senatsurteil vom - VI ZR 14/11, aaO Rn. 22; vgl. auch zu Art. 13 Abs. 1 LugÜ I , aaO Rn. 23; vom - VI ZR 154/10, aaO Rn. 32; jeweils mwN).
24Die erforderliche enge Verbindung war in den vom Senat entschiedenen Fällen gegeben, weil der Kläger geltend machte, ihm sei ein Vermögensschaden durch das Handeln seines Vertragspartners, gegen den sich damals die Klage richtete, entstanden, da dieser den Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen (vgl. , aaO Rn. 24 ff. mwN; vom - VI ZR 154/10, aaO Rn. 33; vom - VI ZR 14/11, aaO Rn. 23).
25(2) So liegt es hier aber nicht. Bei der vorliegenden Fallgestaltung fehlt es an einer engen Verbindung der Klage gegen die Beklagten zu dem von der M. AG mit dem Kläger geschlossenen Vertrag. Denn die Beklagten sind nicht Vertragspartner des Klägers. Werden gegen das Organ der Vertragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II.
26Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum insoweit gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO (, RIW 2013, 292 Rn. 46 f. - Česká spořitelna; vom - C-147/12, aaO Rn. 33; jeweils mwN) kann der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. Demnach setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 LugÜ I Senatsurteil vom - VI ZR 69/07, aaO; zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO , NJW 2009, 2606 Rn. 13; vom - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 14; vom - KZR 8/10, aaO; jeweils mwN).
27Wird eine Klage gegen ein Organ einer Gesellschaft, mit dem dieses für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden soll, nicht auf eine von diesem freiwillig eingegangene Verpflichtung gestützt, sondern auf die Behauptung, das Organ sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, dann handelt es sich beim Gegenstand der Klage folglich nicht um einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag (, aaO Rn. 36 ff.). Bei auf ein Fehlverhalten von Organmitgliedern gestützten Klagen liegt vielmehr die erforderliche enge Verbindung nicht vor (vgl. , aaO Rn. 39 ff.).
28Damit fehlt es im vorliegenden Fall bei dem gegen die Beklagten gerichteten Anspruch an einem Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II als Klagegegenstand. Denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gründet nicht auf ein Handeln der Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihnen eingegangenen freiwilligen Verpflichtung, sondern auf einen behaupteten Verstoß gegen eine Verbotsnorm als Organe der M. AG.
29ee) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO beruht die besondere Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Dabei ist der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO so zu verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint. Beide Orte können demnach unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (, aaO Rn. 23 f. mwN; vom - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 Rn. 40 f. mwN - eDate Advertising u.a.; vom - C-523/10, aaO Rn. 18 ff.; vom - C-133/11, NJW 2013, 287 Rn. 37 ff. mwN - Folien Fischer und Fofitec; vom - C-228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 ff. mwN - Melzer; vom - C-147/12, aaO Rn. 49 ff.; vom - C-170/12, NJW 2013, 3627 Rn. 26 f. - Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I bereits Senat, Urteil vom - VI ZR 34/07, aaO Rn. 17, 24; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO , aaO Rn. 19, 23, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 21, 25; vom - XI ZR 394/08, aaO Rn. 21, 25; vom - XI ZR 54/09, aaO Rn. 21, 25; jeweils mwN).
30Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob der Handlungsort in Deutschland liegt, da jedenfalls der Erfolgsort in Deutschland belegen ist.
31(1) Erfolgsort ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ort, an dem aus einem Ereignis, das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer gleichgestellten Handlung in Betracht kommt, ein Schaden entstanden ist. Gemeint ist damit der Ort, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, d.h. der Ort, an dem sich der durch das Ereignis verursachte Schaden konkret zeigt (, aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Urteil vom - C-523/10, aaO Rn. 21; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 34/07, aaO Rn. 17 mwN). Die Bestimmung des Erfolgsorts hat nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. , aaO Rn. 18 f. mwN; vom - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 39; vom - C-133/11, aaO Rn. 31 f.; vom - C-147/12, aaO Rn. 28) und damit auch von Art. 5 Nr. 3 LugÜ II herangezogen werden kann, losgelöst von nationalen Vorschriften über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung zu erfolgen (so , Slg. 1995, I-2719 Rn. 18 f. - Marinari; vgl. auch , aaO Rn. 34 mwN).
32(2) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des Gerichtshofs restriktiv ausgelegt. Der Schadenserfolg ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt schädigt. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" kann also nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits an einem anderen Ort einen primären Schaden bzw. eine primäre Rechtsgutsverletzung verursacht hat; lediglich mittelbare Schadensfolgen stellen keinen Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dar (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ , Slg. 1990, I-49 Rn. 20 f. - Dumez France und Tracoba; vom - C-364/93, aaO Rn. 14 f.; vom - C-51/97, aaO Rn. 30 f. - Réunion Européenne u.a.; vom - C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Rn. 19 - Kronhofer; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I , aaO Rn. 17 mwN; vom - VI ZR 69/07, aaO Rn. 16).
33Die bloße Belegenheit des Vermögens des Geschädigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzpflicht kann nach dieser Rechtsprechung für die Ermittlung des Erfolgsorts nicht maßgeblich sein, da es hier an einer Beziehung zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt und damit an der erforderlichen Sachnähe fehlen kann (, aaO Rn. 20). Auch bei Kapitalanlagedelikten kann der Erfolgsort demgemäß nicht schon deshalb am Klägerwohnsitz liegen, weil dort der Mittelpunkt von dessen Vermögen liegt, da dies dem Ziel der Rechtssicherheit für die Parteien hinsichtlich des Gerichtsstandes und der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuwiderliefe (vgl. , aaO Rn. 20 f. - Kronhofer; , aaO Rn. 29, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 31; vom - XI ZR 394/08, aaO Rn. 31; vom - XI ZR 54/09, aaO Rn. 31; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I Senatsurteil vom - VI ZR 34/07, aaO Rn. 21).
34(3) Dem vorstehend genannten Urteil des Gerichtshofs vom lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde, weil die unerlaubte Handlung erst nach Überweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland geführtes Konto verübt wurde (vgl. , aaO, und - XI ZR 28/09, aaO; vom - XI ZR 394/08, aaO; vom - XI ZR 54/09, aaO; jeweils mwN). Dieser - einen besonderen Fall betreffenden - Entscheidung kann aber auch entnommen werden, dass unter anderen Umständen der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzstaat des Klägers gelegen sein kann (vgl. , aaO, und - XI ZR 28/09, aaO; vom - XI ZR 394/08, aaO; vom - XI ZR 54/09, aaO; jeweils mwN). So ist etwa bei einem Geschäftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern, und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisrückstand voraussetzt, ohne den ein vernünftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlagekapitals der Deliktserfolg, so dass der den Gerichtsstand begründende Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dann der Ort der Minderung des Kontoguthabens ist (, aaO Rn. 30, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 32; vom - XI ZR 394/08, aaO Rn. 32; vom - XI ZR 54/09, aaO Rn. 32; jeweils mwN; vgl. auch Beschluss des Senats vom - VI ZR 189/10, juris, mit dem er sich der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats angeschlossen hat).
35(4) Im vorliegenden Fall ist - unabhängig vom Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Klägers - von einem in Deutschland gelegenen Erfolgsort auszugehen.
36(a) Bei reinen Vermögensdelikten ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Primärschaden mangels einer primären Rechtsgutsverletzung der Ort des ersten unmittelbar verletzten Interesses maßgeblich (vgl. PG/Pfeiffer, ZPO, 6. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 12; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 161). Ist schon die Herbeiführung oder Anbahnung eines Rechtsgeschäfts rechtswidrig, so stellt der Ort den Erfolgsort dar, an dem dieses Fehlverhalten des Schädigers die erste Wirkung entfaltet hat (sog. "Handlungswirkungsort", vgl. Huber, IPrax 2009, 134, 137; Ten Wolde/Knot/Weller in Simons/Hausmann, Brüssel I-Verordnung, Art. 5 Nr. 3 Rn. 50).
37(b) Dieser Ort liegt nach dem Vortrag des Klägers in Deutschland. Danach haben die Beklagten hier den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht, weil sie als Organe der M. AG ohne Erlaubnis in Deutschland Finanzdienstleistungen erbrachten. Zudem hat der Kläger an seinem Wohnsitz den ersten Vermögensverwaltungsauftrag unterzeichnet, also die (Erst-)Anlageentscheidung getroffen, die Grundlage für seine Geldanlage war (ähnlich , aaO). Auch alle weiteren Vertragsunterzeichnungen erfolgten nach dem Klägervorbringen an seinem Wohnsitz. Darüber hinaus hat er mit Abschluss des ersten Vermögensverwaltungsauftrags dort auch die erste Zahlung in Gestalt der sog. Auslandsbearbeitungsgebühr an den Vertriebsmitarbeiter der M. AG entrichtet, wodurch bereits unmittelbar sein im Inland belegenes Vermögen geschädigt wurde (vgl. OLG Dresden, IPRspr 2007, Nr. 140, 392, 395; , juris Rn. 24; dies übersieht Thole, AG 2013, 913, 916 f.; für einen Erfolgsort am Ort des Erstvermögensschadens bei aufsichtsrechtlich unzulässigem Vertrieb auch Engert/Groh, IPrax 2011, 458, 463 f.). Der Schwerpunkt seiner Interessenverletzung liegt demnach in Deutschland als Ort der ersten Anlageentscheidung und des Eintritts des Erstvermögensschadens.
38(5) Ein in Deutschland gelegener Erfolgsort wird den vom Gerichtshof angeführten Zielsetzungen der europäischen Zuständigkeitsvorschriften - und damit auch den Zielen der entsprechenden Bestimmungen der Lugano Übereinkommen - gerecht.
39Die geforderte Nähe zum Streitgegenstand und die Möglichkeit einer leichteren Beweisaufnahme (vgl. , aaO Rn. 24 mwN; vom - C-228/11, aaO Rn. 27) liegen bei einer Zuständigkeit deutscher Gerichte vor, da im Zentrum des Rechtsstreits das ohne die erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erfolgte Handeln des Vertriebsbeauftragten in Deutschland und der vom Kläger dort unterschriebene Vermögensverwaltungsauftrag stehen. Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide Parteien und der Gewährleistung von Rechtssicherheit ( und C-161/10, aaO Rn. 50 mwN; vom - C-523/10, aaO Rn. 23; vom - C-133/11, aaO Rn. 45 mwN; vom - C-228/11, aaO Rn. 28; vom - C-147/12, aaO Rn. 52; vom - C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 - Kainz) ist hierdurch Genüge getan. Denn der Ort, an dem durch die Erbringung unerlaubter Finanzdienstleistungen eine Auftragserteilung und eine (erste) Zahlung durch den Anleger vorgenommen wurden, wodurch das Interesse des Klägers zuerst unmittelbar verletzt worden ist, ist sowohl für den Kläger als auch für die Beklagten ersichtlich. Insbesondere führt ein in Deutschland gelegener Erfolgsort zur Zuständigkeit desjenigen Gerichts, das objektiv am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (vgl. , aaO Rn. 34 mwN; vom - C-228/11, aaO Rn. 28 mwN; vom - C-45/13, aaO Rn. 24). Denn der Kläger stützt seine Klage gerade auf die Verletzung einer inländischen Vorschrift des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts, die nach deutschem Deliktsrecht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten führen soll.
40(6) Die Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen dem Kläger und der M. AG haben auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hinsichtlich der vorliegenden Klage schon deshalb keinen Einfluss, weil sie das Verhältnis des Klägers zu seiner Vertragspartnerin, nicht jedoch zu deren Organen, betreffen.
41(7) Der erkennende Senat ist nicht gehalten, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 LugÜ zu ersuchen. Für das LugÜ II besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss, ABl. EU 2007 L 339 S. 27; vgl. auch , WM 2012, 852 Rn. 28 mwN; vom - VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 22). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt aber, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 ff. - C.I.L.F.I.T/Ministero della Sinita und vom - C-495/03, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33 und ständig; Senat, Urteile vom - VI ZR 14/11, aaO mwN; vom - VI ZR 260/11, aaO; vom - VI ZR 144/13, VersR 2014, 593 Rn. 23; , BGHZ 185, 30 Rn. 33). Dies ist hier der Fall. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines Klägers in seinem Heimatstaat eingetreten sind, den nationalen Gerichten obliegt (vgl. , Slg. 2004, I-1417, Rn. 43 - DFDS Torline, zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; zu Art 5 Nr. 3 LugÜ I Senatsurteil vom - VI ZR 34/07, VersR 2008, 1129 Rn. 22; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO , aaO Rn. 36). Eine Auslegungszuständigkeit des EuGH für das LugÜ I besteht bereits nicht (Senat, Urteile vom - VI ZR 69/07, aaO Rn. 9; vom - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vom - VI ZR 14/11, aaO; vom - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 17).
422. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Ansatz nach deutschem Recht beurteilt (Art. 40 Abs. 1 EGBGB). Dagegen wenden sich die Parteien nicht.
43b) Die Beklagten können als Organe der M. AG an nicht erlaubter Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) mitgewirkt haben und deshalb persönlich wegen Verletzung eines Schutzgesetzes haften (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, Abs. 2 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
44aa) Handelt es sich bei dem Schutzgesetz um ein Strafgesetz, so kommt als Schadensersatzpflichtiger in Betracht, wer als Täter oder Teilnehmer gegen eine entsprechende Strafvorschrift verstoßen kann (, NJW 2013, 3303 Rn. 13). Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbewehrt, wobei sich im Falle juristischer Personen die Verantwortlichkeit insbesondere nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet, der darauf abstellt, dass jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs handelt (vgl. , VersR 2006, 1374 Rn. 25, - VI ZR 340/04, WM 2006, 1896 Rn. 23 und - VI ZR 341/04, EBE/BGH 2006, 302, 304; vom - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 30).
45bb) Die Frage der Organstellung der Beklagten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, da es sich bei der M. AG um eine ausländische Gesellschaft handelt, nach dem Gesellschaftsstatut zu beurteilen (vgl. nur , aaO Rn. 19).
46Dem ist das Berufungsgericht nachgekommen. Es hat - von der Revision unangegriffen - den Inhalt des Schweizer Rechts dahingehend ermittelt, dass der Beklagte zu 2 als stellvertretender Direktor Vertreter der M. AG war. Ebenso waren demnach die Beklagten zu 3 und 4 als Mitglieder des Verwaltungsrats der M. AG deren vertretungsbefugte Organe.
47cc) Indem die Beklagten als Organe der M. AG Finanzdienstleistungen ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis erbrachten, verstießen sie gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; zugleich erfüllten sie den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für den von ihnen als Organe begangenen Verstoß haften sie persönlich (vgl. , VersR 2006, 1374 Rn. 25, 28 mwN, - VI ZR 340/04, WM 2006, 1896 Rn. 23, 26 mwN, und - VI ZR 341/04, aaO).
483. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob dem Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Einwand nach Schweizer Recht entgegen steht. Es kommt in Betracht, dass der Anspruch nach Art. 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen ist.
49Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner und andere [nur dann] wahrt, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.
50a) Im Streitfall stimmte der Kläger dem vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigten Nachlassvertrag über das Vermögen der M. AG vorbehaltlos zu. Ob der Kläger dadurch zugleich seine Schadensersatzansprüche gegen die (mit-)haftenden Beklagten verlor, bestimmt sich gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht (ebenso , juris Rn. 31; , juris Rn. 21; , juris Rn. 28 ff., - 20 U 605/12, juris Rn. 50 ff., und - 20 U 1699/13, ZInsO 2014, 785, 787). Nach § 335 InsO unterliegen das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
51b) Zwar findet grundsätzlich für alle Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer deliktischen Haftung - hier die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG - das Deliktsstatut und damit deutsches Recht Anwendung (so bereits Senatsurteil vom - VI ZR 81/59, VersR 1960, 990, 991). Das Deliktsstatut umfasst im Regelfall alle Einreden und Einwendungen, die dem Anspruch entgegengehalten werden können, wie etwa eine Verjährung des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 182/81, VersR 1983, 858, 859), einen Verzicht (Senat, Urteil vom - VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 8, 15 ff.) oder eine Verwirkung (zum Ganzen MünchKomm-BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB, Rn. 100; BeckOK-EGBGB/Spickhoff, Art. 40 Rn. 10 (Stand: ); Staudinger/von Hoffmann, BGB Neubearb. 2001, Vorbemerkung zu Art. 40 EGBGB Rn. 46 f.). Im vorliegenden Fall ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, gemäß § 335 InsO das Insolvenzstatut maßgeblich, da es sich bei einem etwaigen Untergang des Anspruchs gegen Mitschuldner nach Schweizer Recht um einen als insolvenzrechtlich zu qualifizierenden Erlöschensgrund handelt.
52c) Die gerichtliche Bestätigung des Schweizer Nachlassvertrages wird gemäß § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 InsO im Inland anerkannt.
53aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich beim Schweizer Nachlassverfahren um ein ausländisches Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen internationalen Insolvenzrechts handelt (Versäumnisurteil vom - VI ZR 14/11, aaO Rn. 32 ff. mwN). Die Eröffnung dieses ausländischen Insolvenzfahrens wird damit nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO ebenso wie Sicherungsmaßnahmen nach dem Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Entscheidungen zur Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 343 Abs. 2 InsO) im Inland anerkannt.
54bb) Eine solche Entscheidung im Sinne des § 343 Abs. 2 InsO stellt auch die gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrags gemäß Art. 304 Abs. 2 SchKG dar, da hiermit - ähnlich wie im nationalen Recht nach § 254 Abs. 1 InsO - eine Forderungsmodifikation aufgrund des von den Gläubigern beschlossenen (Art. 302 Abs. 2 SchKG) und gegebenenfalls vom Gericht nach Art. 306 Abs. 3 SchKG geänderten Nachlassvertrags einhergeht (vgl. MünchKomm-InsO/Thole, 2. Aufl., § 343 Rn. 82 f.). Die Forderungsmodifikation ergibt sich daraus, dass der bestätigte Nachlassvertrag für alle Gläubiger - mit Ausnahme der Pfandgläubiger, soweit sie durch das Pfand gesichert sind - verbindlich ist, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG). Im Falle des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung verzichten die Gläubiger dabei insbesondere auf den Forderungsbetrag, der nicht durch die Liquidation oder den Erlös aus der Abtretung des Vermögens gedeckt ist (Art. 318 Abs. 1 Nr. 1 SchKG).
55cc) Die für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens erforderliche Voraussetzung, dass das ausländische Insolvenzverfahren eine extraterritoriale Geltung beansprucht, ist bei der Nachlassstundung ebenso wie beim Konkurs gegeben (Senatsurteil vom - VI ZR 14/11, aaO Rn. 37 mwN).
56Zwar hat das Schweizerische Bundesgericht (Pra 66 (1977), 623, 625 f. = BGE 103 III 54) in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, die Wirkungen eines in der Schweiz bestätigten Nachlassvertrags beschränkten sich grundsätzlich auf das Gebiet der Schweiz. Es hat allerdings schon damals - weitergehend als beim Konkurs - eine Erfassung ausländischer Vermögenswerte durch den Nachlassvertrag als zulässig erachtet und ist von einer auch im Ausland zu beachtenden Verfügungsbefugnis der Liquidatoren ausgegangen (Schweizerisches Bundesgericht, aaO, 626 f.). Soweit hierin eine (teilweise) Absage an eine extraterritoriale Geltung des Nachlassverfahrens zu sehen sein sollte, ist diese Auffassung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. Denn zwischenzeitlich hat es sogar für den Konkurs ausdrücklich festgestellt, dass er Auslandswirkung beansprucht (BGE 130 III 620, 629). Auch die Schweizer Literatur geht von dieser sog. aktiven Universalität aus (vgl. zum Konkurs und zur Nachlassstundung KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 197 Rn. 22 ff.; BSK IPRG-Berti, 2. Aufl., Vor Art. 166 ff. Rn. 2; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Rn. 1152 ff.; Spühler/Dolge, SchKG II, 5. Aufl., Rn. 373, 408; Siehr, SJZ 95 (1999), 85, 88 ff.; ebenso Senatsurteil vom - VI ZR 14/11, aaO). Soweit teilweise die Auslandswirkung eines in der Schweiz bestätigten Nachlassvertrags von der Anerkennung durch das ausländische Recht abhängig gemacht wird (vgl. etwa Kren Kostkiewicz, aaO, Rn. 1153; Siehr, aaO, 88 f.), stellt dies den grundsätzlich bestehenden Anwendungswillen des Schweizer Insolvenzrechts nicht in Frage (vgl. Siehr, aaO, 89) und ist dies im Hinblick auf § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 InsO unerheblich.
57dd) Im Übrigen ergibt sich der Anspruch des Schweizer Nachlassverfahrens auf Auslandsgeltung auch aus dem am in Kraft getretenen schweizerischen Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Zwar regelt Art. 175 IPRG lediglich die Anerkennung ausländischer Nachlassverträge oder ähnlicher Verfahren in der Schweiz. Aus der nach Art. 175 Satz 2, Art. 166 Satz 1 Buchst. c IPRG erforderlichen Gegenseitigkeit ergibt sich aber, dass das Schweizer Nachlassverfahren auf extraterritoriale Geltung angelegt ist (ebenso Stadler, KTS 1995, 539, 555). Anderenfalls wäre die Vorschrift ohne Sinn. Dies gilt insbesondere auch für die schuldbefreiende Wirkung nach Versäumen der im Nachlassverfahren gesetzten Frist. So hat der Bundesgerichtshof die restschuldbeschränkende Wirkung eines Schweizer Konkursverfahrens anerkannt, weil eine gesetzlich vorgesehene Restschuldbeschränkung - wie ein vereinbarter Schuldnachlass - die beabsichtigte Wirkung nur erreichen kann, wenn sie gegenüber allen Gläubigern wirkt. Zugleich diene dies der Gläubigergleichbehandlung (vgl. , BGHZ 122, 373, 378). Dieser Gedanke ist auf die schuldbefreiende Wirkung des Nachlassvertrages zu übertragen (Stadler, aaO, 556).
58d) Nach § 335 InsO unterliegen auch die materiell-rechtlichen Folgewirkungen des Insolvenzverfahrens (, BGHZ 134, 79, 87) grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (sog. "lex fori concursus", vgl. , WM 2013, 1225 Rn. 33; LSZ-Smid, Internationales Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 343 InsO Rn. 2; MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO, § 335 Rn. 9; FK-InsO/Wenner/Schuster, 7. Aufl., § 343 Rn. 36). Hiervon werden alle materiell-rechtlichen Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens erfasst, sofern diese nach deutschem internationalen Privatrecht als insolvenzrechtlich zu qualifizieren sind (LSZ-Smid, aaO, § 335 InsO Rn. 6; MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO Rn. 8, 11; FK-InsO/Wenner/Schuster, aaO, § 335 InsO Rn. 1; Kreft/Stephan, InsO, 7. Aufl., § 335 Rn. 9; Hess, InsO, 2. Aufl., § 335 Rn. 3; Braun/Tashiro, 5. Aufl., § 335 InsO Rn. 6 f.; Gottwald/Kolmann, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 132 Rn. 2; Schluck-Amend in Pape/Uhländer, InsO, § 335 Rn. 12).
59e) Der Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete gemäß Art. 303 Abs. 2 SchKG ist eine materiell-rechtliche Folgewirkung, die als insolvenzrechtlich zu qualifizieren und daher gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht zu beurteilen ist, das insoweit keine Rückverweisung vorsieht.
60aa) Für die Qualifikation von Rechtsfragen, die sich an der Grenze zwischen Insolvenzrecht und anderen Rechtsgebieten befinden, ist zunächst die ausländische Rechtsvorschrift nach Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts her zu würdigen und mit der deutschen Einrichtung funktional zu vergleichen. Auf dieser Grundlage ist sie den aus den Begriffen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten Merkmalen der deutschen Kollisionsnorm zuzuordnen (, BGHZ 29, 137, 139; vom - IV ZR 148/65, BGHZ 47, 324, 332; vom - VII ZR 248/94, NJW 1996, 54; MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO, Vor §§ 335 ff. Rn. 37, 101; vgl. auch Gottwald/Kolmann, aaO, § 129 Rn. 24).
61Für eine insolvenzrechtliche Qualifikation sprechen solche Wirkungen, die auf dem Insolvenzverfahren als Gesamtabwicklung der Vermögens- und Haftungsverhältnisse eines Schuldners in einer Mangelsituation zu Gunsten seiner grundsätzlich gleich zu behandelnden Gläubiger beruhen und für die Aufgabenerfüllung eines Insolvenzverfahrens wesentlich sind (Gottwald/Kolmann, aaO, § 132 Rn. 9; LSZ-Smid, Internationales Insolvenzrecht, aaO). Einen weiteren Anhaltspunkt vermag der Umstand zu geben, ob die fragliche Norm auch außerhalb der Insolvenz gilt oder eine spezielle Regelung für den Fall der Insolvenz aufstellt (Braun/Tashiro, aaO Rn. 8). Anerkannt ist insbesondere, dass sich die Wirkungen eines Insolvenzplanes oder (Zwangs-)Vergleichs gemäß § 335 InsO nach der lex fori concursus richten (MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO, § 335 Rn. 116; Gottwald/Kolmann, aaO Rn. 103; FK-InsO/Wenner/Schuster, aaO Rn. 5).
62bb) Art. 303 Abs. 2 SchKG regelt den Schutz von Mitschuldnern und das Schicksal der gegen diese bestehenden Forderungen. Der Schweizer Gesetzgeber erachtete es als ungerecht, wenn der Gläubiger dem Nachlassvertrag nur zustimmt, weil er den Mitschuldner für die ganze Schuld belangen kann, während der Mitschuldner sein Regressrecht nur bis zum Betrag der Nachlassdividende ausüben kann und somit letztlich den Forderungsbetrag trägt. Demzufolge sei es für den Gläubiger einfach, den Nachlassvertrag zu Lasten des Mitschuldners anzunehmen und ihm ein Opfer aufzuerlegen, zu welchem er sich selbst nicht bereit erklärt hatte (Schweizerisches Bundesgericht, Pra 85 (1996), 246, 247 = BGE 121 III 191; BSK SchKG II-Vollmar, 2. Aufl., Art. 303 Rn. 1). Das Schweizer Recht verlangt daher vom Gläubiger, dem Schuldner Ort und Zeit der Gläubigerversammlung rechtzeitig mitzuteilen und ihm das Angebot zu unterbreiten, seine Forderung gegen - volle (BSK SchKG II-Vollmar, aaO Rn. 13; KUKO SchKG-Hardmeier, Art. 303 Rn. 3) - Zahlung an diesen abzutreten. Damit erhalten die Mitverpflichteten vor der Gläubigerversammlung Gelegenheit zum Studium der Akten und durch das Angebot der Forderungsabtretung die Möglichkeit, selbst zum Gläubiger zu werden und über den Nachlassvertrag mitzuentscheiden (BSK SchKG II-Vollmar, aaO Rn. 11, 13; vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Aufl., Art. 303 Rn. 3). Kommt der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nach, verliert er alle seine Rechte gegenüber dem Mitschuldner (Schweizerisches Bundesgericht, aaO 251; BSK SchKG II-Vollmar, aaO Rn. 10; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, aaO Rn. 17; KUKO SchKG-Hardmeier, aaO Rn. 2; Kren Kostkiewicz/Walder, SchKG, 18. Aufl., Art. 303 Rn. 6). Diese Folge tritt ein, wenn der Nachlassvertrag zustande kommt und rechtskräftig wird (BSK SchKG II-Vollmar, aaO Rn. 5).
63cc) Damit regelt das Schweizer Konkursrecht in Art. 303 Abs. 2 SchKG eine als insolvenzrechtlich zu qualifizierende Fragestellung (ebenso , aaO, - 20 U 605/12, aaO, und - 20 U 1699/13, aaO 788). Die Fragen der Einbeziehung von Mitverpflichteten in das Verfahren und der Folgerungen für die gegen sie gerichteten Forderungen der Gläubiger im Fall einer Insolvenz und eines sich anschließenden (Zwangs-)Vergleichs stellen sich aus autonomer Sicht typischerweise in dieser Mangelsituation und sind daher im Insolvenzrecht zu regeln. Darüber hinaus gilt Art. 303 Abs. 2 SchKG ausschließlich für den Fall des als insolvenzrechtlich zu qualifizierenden Nachlassverfahrens.
III.
64Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt dem Berufungsgericht insbesondere Gelegenheit, die notwendigen Ermittlungen zum Schweizer Recht vorzunehmen und die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2014 S. 8 Nr. 34
RIW 2015 S. 307 Nr. 5
WM 2014 S. 1614 Nr. 34
ZIP 2014 S. 1997 Nr. 41
ZIP 2014 S. 63 Nr. 33
IAAAE-71781