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FG Köln Beschluss v. - 15 K 2180/13 EFG 2014 S. 1559 Nr. 18

Gesetze: FGO § 137 Satz 3, FGO § 138 Abs 1

Verfahren

Aufteilung von Verfahrenskosten

Leitsatz

Den Verfahrensbeteiligten waren gem. § 138 Abs. 1 FGO die Verfahrenskosten nach summarischer Prüfung je zur Hälfte aufzuerlegen, weil nicht abzusehen war, wie die Kostenentscheidung zu treffen gewesen wäre, wenn das Verfahren sich nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Denn das die Kostenfolge des § 137 Satz 3 FGO die klagende Partei trifft, gilt nur, wenn Erklärungen und Beweismittel im Einspruchsverfahren nach § 346b AO rechtmäßig zurückgewiesen worden wären.

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 343 Nr. 11
EFG 2014 S. 1559 Nr. 18
OAAAE-71740

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FG Köln, Beschluss v. 06.06.2014 - 15 K 2180/13

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