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BFH | Bestimmung des cif-Einfuhrpreises bei Lieferketten zur Berechnung des Zusatzzolls
Der nach Art. 2 Abs. 1 Strich 2 VO (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die VO (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis – also der Warenpreis zum Zeitpunkt der Einfuhr inklusive Kosten (cost), Versicherungen (insurance) und Fracht (freight) – ist der fob-Preis (free on board entsprechend den üblichen Incoterms im internationalen Handel) des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das EU-Zollgebiet erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet.
Die [i]Grundlage ist die Rechnung des letzten Verkäufers außerhalb der EU zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten Klin. erwarb von der in Deutschland ansässigen GmbH gefrorene Hühnerteile, die diese von einem brasilianischen Ausführer ...