BGH Beschluss v. - XI ZB 7/13

Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers

Gesetze: § 97 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 13 U 168/12 Beschlussvorgehend Az: 13 U 168/12vorgehend Az: 30 O 145/12 Urteil

Gründe

I.

1Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die auf Antrag der Streithelferin erfolgte Berichtigung einer Kostengrundentscheidung.

2Das Oberlandesgericht hat in einem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom eine von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und diesem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Über die außergerichtlichen Kosten der der Klägerin beigetretenen Streithelferin ist dabei nicht entschieden worden. Die Streithelferin, der dieser Beschluss am zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom beantragt, auszusprechen, dass der Beklagte auch ihre Kosten zu tragen hat. Der Beklagte hat diesen Antrag für nicht statthaft, jedenfalls aber für verfristet gehalten.

3Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom , in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, den Zurückweisungsbeschluss vom hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO analog dahin gehend neu gefasst, dass dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens "einschließlich der Kosten der Streithelferin" auferlegt werden. Gegen diesen ihm am zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom , eingegangen an diesem Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

4Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 574 ff ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

51. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, eine Berichtigung nach § 319 ZPO in analoger Anwendung sei möglich, da in der Kostenentscheidung des Senats dessen Wille, dem Beklagten sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen, infolge eines Versehens keinen Niederschlag gefunden habe. Da Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werde, verfahrensabschließend seien, habe der Berufungskläger nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten eines Streithelfers des Berufungsbeklagten zu tragen. Von dieser auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Regel abzuweichen, habe im vorliegenden Fall ersichtlich kein Anlass bestanden. Die Streithelferin sei zudem im Rubrum der Senatsbeschlüsse genannt worden. Damit bestehe aus Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung kein Zweifel, so dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren sei.

62. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7a) Mit einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 329 Rn. 39 mwN), soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (, NJW 1985, 742; Beschluss vom - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373).

8Demgegenüber fällt die fehlerhafte Willensbildung des Gerichts nicht in den Anwendungsbereich von § 319 ZPO. Deswegen kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn die genannten Umstände darauf hindeuten, dass das entscheidende Gericht einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt hat. In einem solchen Fall kann eine Korrektur lediglich durch eine - allerdings fristgebundene - Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen (, MDR 2013, 807 Rn. 2).

9b) Danach hat das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluss vom im Kostenausspruch zu Unrecht berichtigt. Denn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention - wie hier vom Oberlandesgericht festgestellt - aus Versehen vollständig unterblieben ist (vgl. , MDR 2013, 807 Rn. 2 und 4).

10Ein nach außen getretener Anhaltspunkt dafür, dass der Kostenausspruch nicht dem damaligen Willen des Senats entsprochen hat, wird vom Oberlandesgericht nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Kostenentscheidung in den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses ausschließlich auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt worden. Die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift § 101 Abs. 1 Fall 1 ZPO ist nicht genannt. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses genügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ausgehen zu können (vgl. , MDR 2013, 807 Rn. 3).

11Zwar kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, die Unrichtigkeit einer verfahrensbeendenden Entscheidung auch dann offenbar sein, wenn eine Kostenentscheidung insgesamt unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZR 128/08, AnwBl. 2010, 68 und vom - IX ZR 192/91, juris Rn. 3). Dem steht es jedoch nicht gleich, wenn - wie hier - die Kostenentscheidung nicht vollständig fehlt, sondern lediglich sachlich unrichtig nicht auf die Kosten der Streithelferin erstreckt worden ist (vgl. dazu , MDR 2013, 807 Rn. 3).

123. Eine Ergänzung des Beschlusses nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Streithelferin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts erst nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses an sie beantragt hat (§ 321 Abs. 2 ZPO).

134. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.

Wiechers                                 Ellenberger                                 Maihold

                        Matthias                                     Derstadt

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 3101 Nr. 42
YAAAE-71407