Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden
Körperschaftsteuerbescheid - Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung
- verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person
Leitsatz
1. Die Klagebefugnis gegen
einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid kann nicht auf
die Vorschrift des § 32a KStG gestützt werden. Zum einen trifft diese
Vorschrift keine materiell-rechtliche Regelung, sondern hat ausschließlich verfahrensrechtliche
Bedeutung. Zum anderen betrifft eine etwaige Änderung der Einkommensbesteuerung
aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung den Anteilseigner und
nicht die Kapitalgesellschaft.
2. Wird für eine Darlehensforderung
eine Sicherheit (in Form einer Bürgschaft) gestellt, ist eine Wertberichtigung
der Forderung nur insoweit zulässig, als die Forderung im Falle
einer Verwertung der Sicherheit durch den auf sie entfallenden Erlös
voraussichtlich nicht gedeckt werden wird. Der zu erwartende Erlös
ist ggf. abzuzinsen. Die Bewertung der Bürgschaft richtet sich nach
der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bürgen.
3. Ist an einer Kapitalgesellschaft
ausschließlich eine GbR beteiligt, an der wiederum drei Geschwister
zu gleichen Teilen beteiligt sind, und ist der Ehepartner einer
der Geschwister alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG,
besteht zwischen der GbR und der KG ein Näheverhältnis, das für
fremdunübliche Leistungen der Kapitalgesellschaft an die KG die
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an die GbR begründen
kann.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2014 S. 297 Nr. 10 TAAAE-71238
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.06.2014 - 3 K 189/13
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