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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 V 76/14

Gesetze: FGO § 114

Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung - Ermessensfehlgebrauch - Rechtsmissbrauch

Leitsatz

1. Ermessensfehlgebrauch liegt nicht bereits deswegen vor, weil die Vollstreckungsrückstände noch nicht bestandskräftig sind, auch dann nicht, wenn es sich hierbei um Schätzungsbescheide handelt.

2. Ein sehr zügig, d. h. bereits drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden, gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZIP 2015 S. 599 Nr. 12
LAAAE-71232

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 13.06.2014 - 6 V 76/14

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