StuB Nr. 16 vom Seite 1

Der Referentenentwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) - kein BilMoG Nr. 2!

PD Dr. Patrick Velte | Lüneburg

Die Rechnungslegung auf Einzel- und Konzernabschlussebene wurde auf europäischer Ebene ehemals in der Vierten EG-Richtlinie und Siebenten EG-Richtlinie behandelt. Die neue Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vereint seither als Ersatz der Vierten und Siebenten EG-Richtlinie die Regelungen für den Einzel- und Konzernabschluss. Die Richtlinie wurde am im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat zwanzig Tage später in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Regelungen bis zum umzusetzen und erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Nachdem das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) im Frühjahr ihre Stellungnahmen zur Richtlinientransformation abgegeben hatten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am den Referentenentwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG-RefE) veröffentlicht.

Vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Änderungen des deutschen Handelsrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2009 zielt das BilRUG auf eine moderate Reformierung des Bilanzrechts ab. Insofern werden in Abgrenzung zu den Empfehlungen des DRSC und IDW lediglich Änderungen vorgenommen, die durch den europäischen Standardsetzer angestoßen wurden und eine zwingende Anpassung bedingen.

Dies betrifft zunächst die Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Kapitalgesellschaften in § 267 Abs. 1 und 2 HGB und der größenabhängigen Befreiungen von der Erstellung eines Konzernabschlusses nach § 293 HGB. Dieses Vorgehen soll zu einer kostenmäßigen Entlastung führen.

Bei den Grundsätzen der Rechnungslegung (z. B. true and fair view-Prinzip, substance over form, Wesentlichkeit), die eine Anpassung im Rahmen der neuen EU-Bilanzrichtlinie erfahren haben, hat sich das BMJV nicht zu einer handelsrechtlichen Neujustizierung trotz kontroverser Stellungnahmen im Schrifttum entschlossen. Auch von einer weiteren Öffnung im Hinblick auf die Bewertung zum (höheren) beizulegenden Zeitwert wurde berechtigterweise abgesehen. Bei der Folgebewertung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts (goodwill) und bei selbst geschaffenen immateriellen Anlagegütern ist künftig ein planmäßiges Abschreibungsintervall von fünf bis zehn Jahren zu unterstellen. Unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips wäre allerdings eine typisierte Nutzungsdauer von fünf Jahren sinnvoller gewesen. Eine wichtige Strukturänderung betrifft auch die Gewinn- und Verlustrechnung durch den Wegfall des separaten Ausweises außerordentlicher Ergebnisse anstelle einer Anhangangabe. Die größenabhängige Reichweite der Anhangangaben für Kapitalgesellschaften erfährt zudem eine grundlegende Neujustierung, womit für kleine Unternehmen wiederum deutliche Entlastungseffekte verbunden sind.

In einer Gesamtbetrachtung ist die Ausstrahlungswirkung des BilRuG nicht vergleichbar mit den damaligen handelsrechtlichen Änderungen durch das BilMoG. Dennoch verbleiben wichtige Diskussionspunkte, die einer künftigen Klarstellung durch den Gesetzgeber bedürfen (z. B. Reichweite der latenten Steuerabgrenzung für Nicht-Kapitalgesellschaften, Verbindlichkeit einer Bildung von Bewertungseinheiten).

Patrick Velte

Fundstelle(n):
StuB 16/2014 Seite 1
PAAAE-71193