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Abgabenordnung | Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch Computer-Fax unwirksam
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung; , BStBl 2003 II S. 45, und , BStBl 2009 II S. 965). (2) Dies gilt auch für die Übersendung im sog. Ferrari-Fax-Verfahren; die auf diesem Weg übersandten Bescheide sind keine elektronischen Dokumente i. S. des § 87a AO und bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur. (3) Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das – auf automatischen Ausdruck eingestellte – Empfangsgerät wirksam „schriftlich erlassen“ (Anschluss an das BStBl 1999 II S. 48