BGH Beschluss v. - VI ZR 246/12

Instanzenzug:

Gründe

1Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

2Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; , NJW 2005, 1432 f.). Nach § 564 Satz 1 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung seiner Entscheidung absehen, soweit es Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Von dieser Möglichkeit hat der Senat auch im Hinblick auf die vom Kläger im Revisionsverfahren in mehrfacher Hinsicht erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden, Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Revision diese Rüge aber in vollem Umfang geprüft. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Entscheidung auch insoweit nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO).

3Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; , NJW 2008, 2635; , MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.

Fundstelle(n):
UAAAE-71028