BAG Urteil v. - 3 AZR 852/12

Instanzenzug: Az: 6 Ca 9354/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 15 Sa 34/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Alterspension und dabei über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum .

2Der am geborene Kläger war vom bis zum bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente sowie eine vorgezogene betriebliche Alterspension iHv. 1.514,00 Euro brutto monatlich nach dem Pensionsplan der Beklagten vom idF vom (im Folgenden: PP 82). Die Beklagte hob die Alterspension des Klägers zum auf 1.536,00 Euro brutto, zum auf 1.628,16 Euro brutto und zum auf 1.688,89 Euro brutto an.

3Der PP 82 enthält auszugsweise folgende Regelungen:

4§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest.

5Infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 verringerte sich die vorzeitige „Ausgangspension“ des Klägers nach Art. VI PP 82 um monatlich 277,00 Euro. Die gesetzliche Rente des Klägers erhöhte sich wegen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 4,47 Euro.

6Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 -) aufgestellten Grundsätze gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung seiner vorgezogenen Alterspension gewandt und die Auffassung vertreten, seine vorgezogene Alterspension sei ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 zu berechnen. Der PP 82 sei durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die vorgezogene Alterspension unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde.

7Der Kläger hat zuletzt beantragt,

8Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

10Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Beklagte hat die vorgezogene Alterspension des Klägers nach dem PP 82 zutreffend berechnet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger nicht aufgrund einer ergänzenden Auslegung der Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Alterspension beanspruchen. Er kann auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Versorgungsregelungen verlangen.

11I. Die Beklagte hat die vorgezogene Alterspension des Klägers zutreffend ermittelt. Die Berechnung entspricht den Vorgaben in Art. IV, V und VI PP 82. Danach war die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers im Jahr 2003 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Der PP 82 ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Alterspension des Klägers unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum zu berechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der PP 82 infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung des PP 82 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten.

121. Zwar hat der Senat in den Urteilen vom (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 -; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.;Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

132. Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom (vgl. etwa - 3 AZR 475/11 - und - 3 AZR 23/11 -) zu Versorgungsregelungen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. Dies gilt auch für die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nach dem PP 82. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtzusage. Die Regelungen des PP 82 sind demnach Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (vgl.  - Rn. 15 mwN). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus (vgl.  - aaO). Hierdurch werden die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl.  - Rn. 73 mwN).

143. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt bei dem PP 82 unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung des Vertrags dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Alterspension von einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung der durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ( - Rn. 23, BAGE 130, 214). Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich typische Vertragsparteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung der Alterspension entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs ( - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; vgl. auch  - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642). Danach könnte für bis zum erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ Anhebung zum vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642).

15Aus den Broschüren der Beklagten zur sozialen Sicherung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Regelungen die Parteien getroffen hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergesehen hätten.

16Nach den Angaben in den Broschüren ist es Ziel des PP 82, dass ein Mitarbeiter, der aus Altersgründen nach 40 Dienstjahren ausscheidet, zusammen mit der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung etwa 80 % seines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes der letzten zwei Beschäftigungsjahre als monatliche Altersrente erhalten soll. Damit wurden lediglich die seinerzeitigen Vorstellungen der Beklagten von den angestrebten Leistungen wiedergegeben. Durch den PP 82 ist den Arbeitnehmern jedoch gerade keine Gesamtversorgung mit einem bestimmten Versorgungsniveau zugesagt worden. Demensprechend ist in der Broschüre aus dem Jahr 1983 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Voraussetzung für die Erreichung des angestrebten Ziels ist, dass sich das Leistungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht wesentlich ändert, da die Alterspension nach dem PP 82 unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird. Daraus war zu entnehmen, dass Änderungen der für die gesetzliche Rente maßgebenden Bestimmungen zu einer Änderung des angestrebten Versorgungsniveaus führen konnten. Anhaltspunkte für eine möglicherweise erforderlich werdende Vertragsergänzung bei einer „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich hieraus nicht.

17II. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass seine von der Beklagten gezahlte Alterspension so berechnet wird, als wäre die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt.

181. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

192. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der Parteien infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl.  - Rn. 19). Die durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum verursachte Versorgungseinbuße des Klägers von 277,00 Euro monatlich, dh. von ca. 15,5 %, ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.

20a) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ( - Rn. 21;  - Rn. 30 mwN).

21b) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.

22Die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen betriebliche Alterspension sich bei Eintritt des Versorgungsfalls, dh. ab dem , auf 1.514,00 Euro belief, zu einer Versorgungseinbuße von etwa 15,5 %. Diese Versorgungseinbuße ist für den Kläger nicht untragbar.

23Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Versorgungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom (- 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlungen mit dem ehemaligen Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts ( - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 mwN; - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist entgegen der Ansicht des Klägers eine Versorgungseinbuße von ca. 15,5 % auch vor dem Hintergrund, dass die Alterspension nach dem PP 82 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

24III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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Fundstelle(n):
QAAAE-70990