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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 931/12 EFG 2014 S. 1646 Nr. 19

Gesetze: AO § 191, AnfG § 1, AnfG § 3 Abs. 2, AnfG § 4

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids nach § 191 AO

Leitsatz

Für die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides ist die fehlerhafte Bezeichnung der Anspruchs- bzw Anfechtungsnorm nach dem AnfG unschädlich, wenn ein anderer Anfechtungsgrund greift. Das Finanzamt muss zwar im Duldungsbescheid den Anfechtungsgrund bezeichnen. Damit ist aber nicht die Bezeichnung der jeweils anwendbaren Rechtsnorm des Anfechtungsgesetzes gemeint, sondern die Schilderung der tatsächlichen Grundlage für die Anfechtung.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1646 Nr. 19
AAAAE-70913

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.03.2014 - 2 K 931/12

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