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Lohnsteuer | Abfindung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer
Nach dem – nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten – ermöglicht Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich – infolge seines von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA abweichenden Wortlauts – kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine im Inland ansässige Person von ihrem bisherigen französischen Arbeitgeber aus Anlass der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erhält. Das Besteuerungsrecht gebührt vielmehr Frankreich als Tätigkeitsstaat.
Grds. gilt das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen maßgebliche abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich führt nach dem Verständnis des BFH jedoch zu einer abweichenden Beurteilung. Die Regelung stellt zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstands ausdrücklich auf die zahlende Person ab und verweist für...