Abschnitt 4: Datenerhebung und Datenübermittlung
§ 9 Weiterleitung von Daten an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika und Entgegennahme von Meldungen [1]
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach § 8 Absatz 3 von den meldenden deutschen Finanzinstituten erhaltenen Daten und übermittelt diese bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Daten ermittelt wurden, an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service).
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die nach dem Abkommen von den Vereinigten Staaten von Amerika zu übermittelnden Meldungen zu deutschen meldepflichtigen Konten im Sinne des Abkommens entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.
(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden 15 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterleitung erfolgt ist, gelöscht. 2Geht zu einer gespeicherten Meldung eine Änderungsmeldung ein, so ist die ursprüngliche Meldung für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung eingeht, vorzuhalten. 3Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Daten und Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. 4Eine Auswertung der Meldungen nach Absatz 2 durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt.
(4) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 26 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom (BGBl 1991 II S. 355) unter Berücksichtigung des Änderungsprotokolls vom (BGBl 2006 II S. 1184) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2008 II S. 611) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens.
Fundstelle(n):
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YAAAE-70730
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3000) mit Wirkung v. .