BGH Beschluss v. - KVZ 85/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerdeführerin trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. , WuW/DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen oder des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten.

2In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 271.290 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
NAAAE-70605