Instanzenzug:
Gründe
1Der Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten.
2In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € festgesetzt.
Fundstelle(n):
DAAAE-70604