1. An der Rechtmäßigkeit der Änderung der Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2007 bestehen insofern schon ernstliche Zweifel,
als hierfür Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO eingetreten sein kann. Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung
sowie ihre Aufhebung oder ihre Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
2. Die Beweislast (objektive Feststellungslast) für eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr.
1 AO trägt die Finanzbehörde.
3. Die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide
ist im Streitfall nach Auffassung des Gerichts aber deshalb schon gerechtfertigt, weil das FA Einkommensteueränderungsbescheide
erlassen hat, ohne zuvor den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären.
4. Mietverträge unter nahen Angehörigen sind daraufhin zu untersuchen, ob sie durch die Einkünfteerzielung oder den steuerrechtlich
unbeachtlichen privaten Bereich veranlasst sind. Sie sind i. d. R. der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung
oder die tatsächliche Durchführung aufgrund der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten nicht dem zwischen Fremden Üblichen
entsprechen.
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