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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 11296/12

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für Zivilprozess in Rumänien

Leitsatz

  1. Zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG.

  2. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung erwachsen Parteien Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.

  3. Kosten eines Zivilprozesses in Rumänien, die durch eine erbrechtliche Streitigkeit mit nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung zusammenhängen, erwachsen zwangsläufig i. S. des § 33 EStG.

  4. Der Umstand, dass Rechtsverfolgungskosten aufgrund eines Rechtsstreits im europäischen Ausland entstehen, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1302 Nr. 22
DStR 2015 S. 8 Nr. 34
DStRE 2015 S. 1163 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2014 S. 1707
AAAAE-70537

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 08.01.2014 - 3 K 11296/12

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