Vorsteuerabzug – trotz Gutgläubigkeit – nur aus Billigkeitsgründen möglich, wenn die Identität des Leistungsgebers nicht mit
den Rechnugnsangaben übereinstimmt
FA muss nachweisen dass der Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde
Leitsatz
1. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Identität des leistenden Unternehmers nicht mit den Rechnungsangaben übereinstimmt.
2. Wenn der Leistungsempfänger über die Identität des Leistenden getäuscht worden ist, kann er sich im Festsetzungsverfahren
nicht darauf berufen, gutgläubig gewesen zu sein. Ein Vorsteuerabzug kommt dann nur im Billigkeitsverfahren in Betracht.
3. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig
gewesen ist und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit
der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.
4. Wenn nachgewiesen ist, dass die streitgegenständliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich bewirkt und diese Gegenstände
vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind,
kann das Recht auf Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung des EuGH aber nur dann versagt werden, wenn das FA das Vorliegen
objektiver Umstände nachgewiesen hat, die den Schluss zulassen, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich
geltend gemacht wird.
5. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ist deshalb nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis” dahingehend
zu führen, dass er zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Lieferung keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug
auf den Leistenden gehabt hat. Dies hat das FA bei seiner Ermessensentscheidung über einen Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen
zu berücksichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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