bei gewerblicher Vermietung muss Einnahmenüberschuss beabsichtigt sein
Mietvertrag unter nahe stehenden Personen
Leitsatz
1. Den Einsprüchen der Klägerin gegen die Abhilfebescheide vom steht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist insbesondere ein widersprüchliches Verhalten; das Verbot des
„venire contra factum proprium” gilt auch im Steuerrecht.
2. Bei Gewerbeimmobilien ist im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche
Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
3. Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Objekt zu erzielen, hat das Gericht
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen.
4. Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind i. d. R. der Besteuerung nicht zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung
oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
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