Verkauf eines Wirtschaftsguts als Bestandteil des tarifbegünstigten Aufgabegewinns
Leitsatz
1. Nur die KG i. L., vertreten durch die Liquidatorin, ist in Bezug auf den Grundlagenbescheid (weiterhin einspruchs- und)
antragsbefugt.
2. Der Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts (hier: Flugzeug) ist nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns,
wenn der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht alleine aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung,
sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann.