Umsatzsteueroption für ein nur zu ca. 20 % betrieblichen Zwecken dienendes privates Wohnhaus
Leitsatz
1. Optionsfähige Leistungen können gemäß § 9 Abs. 2 UStG nur dann Gegenstand einer Option sein, wenn sie „an einen anderen
Unternehmer” und „für das Unternehmen” des anderen Unternehmers ausgeführt werden. Hierfür sind die gleichen Gesichtspunkte
maßgebend wie für die gleich lautende Voraussetzung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Die Entscheidung über die Zuordnung hat
dabei der Unternehmer zu treffen, der die Leistung bezieht. Erfolgt die Zuordnungsentscheidung durch den Leistungsempfänger
allerdings nur für einen Teil des Leistungsbezugs, so ist die Option nur möglich, soweit der Leistungsempfänger die Leistung
für sein Unternehmen bezieht.
2. Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 UStG ist auf die Verwendung bzw. Verwendungsabsicht des Leistungsempfängers – der grundsätzlich
umsatzsteuerfreien Leistung des Vermieters – abzustellen. Nur soweit der Empfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze
verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist die Option möglich.
3. Mietet ein Ehegatte das dem anderen Ehegatte gehörende größtenteils eigenen privaten Wohnzwecken dienende Haus mit betrieblich
genutzter Einliegerwohnung an und ordnet das aufgrund der Anmietung des Gebäudes erworbene „Gesamtnutzungsrecht” an dem Gebäude
insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zu, obwohl er von Anfang an beabsichtigt hat, den auf die Privatnutzung entfallenden
Gebäudeteil ausschließlich zu nichtunternehmerischen Zwecken, nämlich als Familienwohnung gemeinsam mit dem Ehegatten (Versteuerung
einer unentgeltlichen Wertabgabe) zu nutzen, schließt der von Anfang an beabsichtigte nichtunternehmerische Nutzungsanteil
gem. § 9 Abs. 2 UStG die wirksame Option i. S. d. § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer und damit zur Vorsteuerabzugsberechtigung
aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAE-70508
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.06.2013 - 12 K 2906/10
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