Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors
Bezug: (BStBl I S. 1169)
I. Allgemeines
Nach den Grundsätzen des (BStBl 2012 I S. 1169) ist regelmäßig nicht von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen (Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE).
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:
Weist umgekehrt der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich hin, liegt ebenfalls kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Von einem zu vernachlässigenden Hinweis i. d. S. kann jedoch nicht ausgegangen werden, sofern dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das , BStBl 2014 I S. 1113, geändert worden ist, in Abschnitt 1.1 Abs. 23 nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„ 3Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. 4Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.”
III. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.
BMF v. - IV D 2 -
S 7100/08/10007:
003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1114
BB 2014 S. 2071 Nr. 35
DB 2014 S. 1715 Nr. 31
DStR 2014 S. 1555 Nr. 31
DStZ 2014 S. 590 Nr. 17
GStB 2014 S. 36 Nr. 9
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 9
StB 2014 S. 267 Nr. 8
UR 2014 S. 713 Nr. 17
UStB 2014 S. 320 Nr. 11
UVR 2014 S. 264 Nr. 9
Ubg 2014 S. 543 Nr. 8
WPg 2014 S. 915 Nr. 17
CAAAE-70370