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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 1612/11 EFG 2014 S. 1729 Nr. 19

Gesetze: UStG § 24RL 77/388/EWG Anl. 25 MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5

Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterbringung und Verpflegung von Erntehelfern

Leitsatz

  1. Die Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer unterliegt der Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz und die Gewährung von Verpflegung an Erntehelfer der Umsatzbesteuerung zum ermäßigten Steuersatz.

  2. Durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung an Erntehelfer gegen Lohneinbehalt erbringt ein Landwehr eine entgeltliche Leistung an die Erntehelfer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

  3. Die Beherbergung von Erntehelfern ist keine steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12a UStG, da es sich um die Vermietung von Wohn-und Schlafräumen handelt, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG).

  4. Die Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG scheidet aus, da es sich weder bei der entgeltlichen Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer noch bei deren entgeltlicher Verköstigung um landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2-5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL handelt.

  5. Die wiederholte Unterbringung und Verpflegung von Erntehelfern gegen Entgelt durch den Landwirt stellt keine landwirtschaftlichen Hilfsumsätze dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 27
DStRE 2015 S. 1125 Nr. 18
EFG 2014 S. 1729 Nr. 19
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 8
XAAAE-69998

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 07.04.2014 - 6 K 1612/11

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