Zerkleinern von Altbeton kein verarbeitendes Gewerbe
Leitsatz
1. Erwirbt ein Betrieb Bauschutt, zerkleinert diesen und veräußert den gewonnenen Schotter und die Sande, besteht kein Anspruch
auf Investitionszulage als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i. S. d. § 2 Abs. 1 InvZulG 2005/2007.
2. Beim Zerkleinern von Altbeton werden keine Sekundärrohstoffe herstellt, die zur Verarbeitung zu einem anderen Produkt bestimmt
sind, sondern Endprodukte (Baustoffe), die nicht für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufgearbeitet
werden. Eine Einordnung des Betriebes in die Unterklasse 37.20.5 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 „Recycling
von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen” scheidet daher aus.
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