Nachweis einer mindestens 10%igen betrieblichen Nutzung eines Wohnmobils als Voraussetzung für die Zuordnung zum gewillkürten
Betriebsvermögen bzw. zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nur durch Aufzeichnungen in einem zusammenhängenden Zeitraum
von mindestens einem Jahr
keine Entnahme bzw. Einlage bei vermeintlichem Übergang eines Wirtschaftsgut von einem in ein anderes Betriebsvermögen
Leitsatz
1. Ein Wohnmobil als Gegenstand, der gemischt privat und betrieblich bzw. unternehmerisch genutzt wird, kann nur dann gewillkürtes
Betriebsvermögen sein bzw. umsatzsteuerlich dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden, wenn die betriebliche bzw. unternehmerische
Nutzung nicht unwesentlich ist, d.h. nicht weniger als 10 % beträgt.
2. Zum Nachweis einer mindestens 10%igen betrieblichen Nutzung sind bei einem Wohnmobil, dessen private Nutzung vornehmlich
für Campingferien in den Urlaubszeiten erfolgt, formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum
von mindestens einem Jahr erforderlich.
3. Der Nachweis kann durch im Nachhinein erstellte, lückenhafte, widersprüchliche, teils nachweislich unrichtige und zudem
jeweils nur zusammenhängende Zeiträume von drei Monaten betreffende Aufzeichungen nicht erbracht werden.
4. Die Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein vermeintliches, tatsächlich aber nicht existentes
anderes Betriebsvermögen kann nicht in eine Entnahme umgedeutet werden.
5. Aus der Überführung eines Wohnmobils aus einem vermeintlichen, tatsächlich jedoch nicht vorhandenen Betriebsvermögen (hier:
gewerbliche Wohnmobilvermietung) in ein anderes Betriebsvermögen kann nicht nachträglich eine von Einlagewillen getragene
Einlagehandlung aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen gemacht werden. Es fehlt am Einlagewillen, wenn der Kläger
von einer durchgängigen Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen ausgegangen ist.
Fundstelle(n): EAAAE-69987
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 25.06.2014 - 8 K 1144/13
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