Wahlfeststellung zwischen versuchtem schweren Raub und versuchter räuberischer Erpressung
Gesetze: § 22 StGB, § 23 StGB, § 249 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB, § 267 StPO
Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 15 Js 23536/13 - 12 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt.
21. Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte, einen Geldtransport zu überfallen. Getarnt als Bauarbeiter und bewaffnet mit einem ungeladenen Revolver wartete er, bis der Geldbote mit der Geldkassette den Seiteneingang einer Bank verließ. Er versuchte, diesen unter Vorhalt der Waffe in das Gebäude zurückzudrängen, um ihn dort dazu zu bringen, die Wegnahme des Geldkoffers hinzunehmen oder den Koffer zu übergeben. Der Geldbote drückte jedoch die Hand des Angeklagten, in der dieser den Revolver hielt, nach unten, schob ihn von der Tür weg, zog sich selbst in das Gebäude zurück und schloss die Tür.
32. Die Würdigung des Landgerichts, die Tat sei wahlweise als versuchter schwerer Raub oder versuchte schwere räuberische Erpressung zu werten, da nicht feststehe, ob der Angeklagte dem Geldboten den Koffer habe wegnehmen oder diesen sich habe übergeben lassen wollen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes hat zu entfallen, weil der Tatbestand der räuberischen Erpressung den engeren Tatbestand des Raubes mitumfasst (, juris). Denn die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne des § 249 StGB schließt auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme im Sinne der §§ 253, 255 StGB ein (vgl. , BGHSt 14, 386, 390 f.). Soweit in der Rechtsprechung früher die Auffassung vertreten worden war, eine wahlweise Verurteilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung sei zulässig (vgl. , BGHSt 5, 280, 281), hatte sich zum damaligen Zeitpunkt die heute in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass § 249 StGB im Verhältnis zu den §§ 253, 255 StGB das speziellere Delikt darstellt (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 253 Rn. 10 mwN), noch nicht entwickelt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Schäfer Hubert Mayer
Gericke Spaniol
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YAAAE-69723