Gesetze:
ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a)
ZK-DVO Art. 232
VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 12
VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 41
ZK
Art. 29
ZK Art. 31
Entstehung von Einfuhrabgaben bei der
Einreise auf dem Luftweg
Leitsatz
1. Zollschuldentstehung gemäß
Art. 202 Abs. 1 lit. a) Zollkodex bei vorschriftswidrigem Verbringen
einer abgabenpflichtigen Ware (Goldarmband) in das Zollgebiet der
Union durch Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" auf einem
Flughafen.
2. Zu den Voraussetzungen einer
Abgabenbefreiung für Rückwaren, Reisemitbringsel, Waren zur vorübergehenden
Verwendung oder ein Heiratsgut bzw. Hochzeitschenke.
3. Solange eine Ware nicht
ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden ist, entstehen
die Einfuhrabgaben gleichsam bei jeder Einfuhr neu. Eine Nichtgemeinschaftsware
wird auch nicht durch Zeitablauf zur Gemeinschaftsware, da dafür
die Erhebung der Einfuhrabgaben Voraussetzung ist.
4. Bei einer Ermittlung des
Zollwertes für reinen Goldschmuck stellt es grundsätzlich eine zweckmäßige
und nicht zu beanstandende Methode dar, auf den aktuellen Goldpreis
zum Verbringenszeitpunkt abzustellen. Allerdings muss dann der tagesaktuelle
Goldpreis zu Grunde gelegt werden und bei einer Legierung darf nur auf
den Feingoldanteil abgestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAE-69583
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.05.2014 - 4 K 114/13
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