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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 114/13

Gesetze: ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a) ZK-DVO Art. 232 VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 12 VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 41 ZK Art. 29 ZK Art. 31

Entstehung von Einfuhrabgaben bei der Einreise auf dem Luftweg

Leitsatz

1. Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a) Zollkodex bei vorschriftswidrigem Verbringen einer abgabenpflichtigen Ware (Goldarmband) in das Zollgebiet der Union durch Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" auf einem Flughafen.

2. Zu den Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung für Rückwaren, Reisemitbringsel, Waren zur vorübergehenden Verwendung oder ein Heiratsgut bzw. Hochzeitschenke.

3. Solange eine Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden ist, entstehen die Einfuhrabgaben gleichsam bei jeder Einfuhr neu. Eine Nichtgemeinschaftsware wird auch nicht durch Zeitablauf zur Gemeinschaftsware, da dafür die Erhebung der Einfuhrabgaben Voraussetzung ist.

4. Bei einer Ermittlung des Zollwertes für reinen Goldschmuck stellt es grundsätzlich eine zweckmäßige und nicht zu beanstandende Methode dar, auf den aktuellen Goldpreis zum Verbringenszeitpunkt abzustellen. Allerdings muss dann der tagesaktuelle Goldpreis zu Grunde gelegt werden und bei einer Legierung darf nur auf den Feingoldanteil abgestellt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAE-69583

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.05.2014 - 4 K 114/13

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