Einfuhr von Lebensmitteln bei Vorliegen
von Verboten und Beschränkungen
Leitsatz
1. Die Kontrolle, ob der Annahme
der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware gemäß Art. 58 Abs.
2 Zollkodex Verbote und Beschränkungen entgegenstehen, ist Gegenstand
der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 37 Abs. 1 Zollkodex.
2. Die Zollbehörden sind keine
Arzneimittel- oder Lebensmittelüberwachungsbehörden, sondern wirken
bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln bzw. Lebensmitteln
lediglich mit, wobei ihnen die in § 74 Abs. 1 S. 2 AMG bzw. § 55
LFGB beschriebenen Befugnisse zustehen. Aus den genannten Bestimmungen ergibt
sich keine Befugnis, andere Entscheidungen als die Überwachungsbehörde zu
treffen oder den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen.
3. Im Verfahren vor dem Finanzgericht
ist nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im
Zusammenhang mit der Überwachung der Einfuhr von Lebensmitteln zu
entscheiden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörden
kann in diesem Zusammenhang im finanzgerichtlichen Verfahren nicht
überprüft werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAE-69582
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.04.2014 - 4 K 78/13
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