Berücksichtigung eines aus einem Aktienverkauf erzielten Verlustes bei einer Körperschaft
Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 KredWG
Leitsatz
1. Die auf einen Beteiligungserwerb gerichteten Tätigkeiten müssen zwingend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt
werden, um die Eigenschaft als Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KredWG zu erlangen.
2. Ein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgaben zur Erlangung der Geschäftsführung erforderlicher Beteiligungserwerb ist
nicht für § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KredWG ausreichend.
3. Für die Frage, ob eine Haupttätigkeit vorliegt, ist § 1 Abs. 3 KredWG eigenständig und normspezifisch auszulegen. I. d.
R. ist darauf abzustellen, ob die fragliche Tätigkeit mehr als die Hälfte des Gesamtvolumens ausmacht, die anderen Aktivitäten
dominiert und somit den Schwerpunkt des Gesamten bildet. Grundsätzlich kann auch ein einzelnes Geschäft für eine Haupttätigkeit
ausreichen.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 1 DStRE 2015 S. 417 Nr. 7 EFG 2014 S. 1611 Nr. 18 Ubg 2015 S. 315 Nr. 5 XAAAE-69570
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.05.2014 - 12 K 12313/12
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