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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12313/12 EFG 2014 S. 1611 Nr. 18

Gesetze: KWG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, KStG § 8b Abs. 3, KStG § 8b Abs. 7 S. 2

Berücksichtigung eines aus einem Aktienverkauf erzielten Verlustes bei einer Körperschaft

Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 KredWG

Leitsatz

1. Die auf einen Beteiligungserwerb gerichteten Tätigkeiten müssen zwingend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt werden, um die Eigenschaft als Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KredWG zu erlangen.

2. Ein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgaben zur Erlangung der Geschäftsführung erforderlicher Beteiligungserwerb ist nicht für § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KredWG ausreichend.

3. Für die Frage, ob eine Haupttätigkeit vorliegt, ist § 1 Abs. 3 KredWG eigenständig und normspezifisch auszulegen. I. d. R. ist darauf abzustellen, ob die fragliche Tätigkeit mehr als die Hälfte des Gesamtvolumens ausmacht, die anderen Aktivitäten dominiert und somit den Schwerpunkt des Gesamten bildet. Grundsätzlich kann auch ein einzelnes Geschäft für eine Haupttätigkeit ausreichen.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 1
DStRE 2015 S. 417 Nr. 7
EFG 2014 S. 1611 Nr. 18
Ubg 2015 S. 315 Nr. 5
XAAAE-69570

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.05.2014 - 12 K 12313/12

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