Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7031/11 EFG 2014 S. 1569 Nr. 18

Gesetze: EStG § 3 Nr. 51EStG § 3 Nr. 31 TGTV § 3 Abs. 1 TGTV § 3 Abs. 2 TGTV § 7 Abs. 4

Trinkgelder der Saalassistenten einer Spielbank für Kellnerdienstleistungen bei verbindlichem, tariflichem Vorteilssystem nicht steuerfrei

Steuerfreiheit des von einer Spielbank einem Saalassistenten gezahlten Kleidergelds

Leitsatz

1. Erhält der Kellnerdienstleistungen ausführende Saalassistent einer Spielbank von den Besuchern mit dem Entgelt für Speisen und Getränke freiwillig weitere Beträge, sind die Trinkgeldzahlungen – auch dann wenn sie nicht aus dem Spielbanktronc geleistet werden – nicht gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, wenn die Auszahlung durch den nicht lediglich als Treuhänder wirkenden Arbeitgeber nach einen nicht von den Arbeitnehmer bestimmten, sondern nach für den Arbeitgebern geltenden verbindlichen, tariflichen Verteilsystem ohne Bezug zu dem Willen der Trinkgeld gebenden Kunden und auch im Falle von Urlaub oder Krankheit erfolgt.

2. Die als Kleidergeld bezeichneten Zahlungen einer Spielbank an den bei ihr angestellten Saalassistenten sind nicht gem. § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei, wenn die während der Berufausübung getragenen Kleidungsstücke keine leicht zu entfernenden und deutlich erkennbaren Hinweise auf die Spielbank als Arbeitgeber enthalten. Zudem bedarf es der Vorlage von Belegen über die Anschaffung und Pflege von Berufsbekleidung.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 3
DStRE 2015 S. 513 Nr. 9
EFG 2014 S. 1569 Nr. 18
EStB 2015 S. 63 Nr. 2
QAAAE-69568

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.05.2014 - 7 K 7031/11

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen