Trinkgelder der Saalassistenten einer Spielbank für Kellnerdienstleistungen bei verbindlichem, tariflichem Vorteilssystem nicht
steuerfrei
Steuerfreiheit des von einer Spielbank einem Saalassistenten gezahlten Kleidergelds
Leitsatz
1. Erhält der Kellnerdienstleistungen ausführende Saalassistent einer Spielbank von den Besuchern mit dem Entgelt für Speisen
und Getränke freiwillig weitere Beträge, sind die Trinkgeldzahlungen – auch dann wenn sie nicht aus dem Spielbanktronc geleistet
werden – nicht gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, wenn die Auszahlung durch den nicht lediglich als Treuhänder wirkenden Arbeitgeber
nach einen nicht von den Arbeitnehmer bestimmten, sondern nach für den Arbeitgebern geltenden verbindlichen, tariflichen Verteilsystem
ohne Bezug zu dem Willen der Trinkgeld gebenden Kunden und auch im Falle von Urlaub oder Krankheit erfolgt.
2. Die als Kleidergeld bezeichneten Zahlungen einer Spielbank an den bei ihr angestellten Saalassistenten sind nicht gem.
§ 3 Nr. 31 EStG steuerfrei, wenn die während der Berufausübung getragenen Kleidungsstücke keine leicht zu entfernenden und
deutlich erkennbaren Hinweise auf die Spielbank als Arbeitgeber enthalten. Zudem bedarf es der Vorlage von Belegen über die
Anschaffung und Pflege von Berufsbekleidung.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 3 DStRE 2015 S. 513 Nr. 9 EFG 2014 S. 1569 Nr. 18 EStB 2015 S. 63 Nr. 2 QAAAE-69568
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.05.2014 - 7 K 7031/11
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