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IWB Nr. 14 vom Seite 517

(Ort der) Geschäftsleitung

Dipl.-Kfm. Lukas Hilbert, Bad Honnef, Doktorand am Lehrstuhl von Prof. Dr. Rainer Heurung (Universität Siegen) und Dr. Benjamin Engel, Frankfurt/M., Steuerberater bei PricewaterhouseCoopers

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Steuerrechtliche Bedeutung der Geschäftsleitung

[i]Steuerlicher Anknüpfungspunkt der Unternehmen Dem in § 10 AO definierten Begriff der Geschäftsleitung kommt neben dem Sitz nach § 11 AO wesentliche Bedeutung v. a. als steuerlicher Anknüpfungspunkt von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu. So bestimmt sich über den Ort der Geschäftsleitung im Inland die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 KStG oder aber gem. § 2 Abs. 1 ErbStG eine eventuelle Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht der Rechtssubjekte (vgl. zur Bedeutung ebenso bereits die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. VI/1982 S. 103). Zudem können weitere steuerliche Rechte und Pflichten an die Belegenheit der Geschäftsleitung im Inland gebunden sein. Exemplarisch lässt sich etwa der Lohnsteuereinbehalt inländischer Arbeitgeber [i]Inländischer Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anführen. Ferner können z. B. nur solche Körperschaften als Organgesellschaft in eine körperschaftsteuerliche Organschaft einbezogen werden, die ihre [i]OrgangesellschaftGes...

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