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Kaufkraftzuschläge: Aktualisierte Übersicht
Für einige Länder hat das auswärtige Amt die Kaufkraftzuschläge geändert, die Arbeitgeber ihren ins Ausland entsandten Arbeitnehmern steuerfrei zahlen können.
Mehr Informationen enthält z. B. die „Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum (§ 3 Nr. 64 EStG)“ der IHK München, online abrufbar unter http://bit.ly/1oMvTbf.