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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 KR 719/12

Streitig ist (nur noch) die Feststellung, dass die bei der Klägerin beschäftigte L die Qualifikation als stellvertretende Pflegedienstleitung nach den zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege erfüllt.

Fundstelle(n):
FAAAE-68620

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.03.2014 - L 5 KR 719/12

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