Instanzenzug:
Gründe
I.
1Der Kläger ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am ergingen gegen ihn zwei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. Nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hatte, ordnete das Insolvenzgericht am die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Klägers an und bestellte einen Insolvenzverwalter. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Am ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Verwalter hat die selbständige Tätigkeit des Klägers mit Wirkung zum freigegeben. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom abgelehnt.
II.
2Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge gemäß Schriftsatz vom sowie die weiteren Schriftsätze vom und vom lassen deutlich erkennen, dass der Kläger in verschiedenen Punkten nicht mit der Senatsrechtsprechung einverstanden ist. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, den Rechtsansichten einer Partei Folge zu leisten (BVerfGE 80, 269, 286; , GRUR 2012, 314 Rn. 12).
Fundstelle(n):
BAAAE-68588