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BFH 12.3.2014 I R 45/13, NWB 27/2014 S. 1997

Körperschaftsteuer | Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sodann 5 % als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. (2) Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind.

Anmerkung:

Einmal mehr rekurriert der I. Senat des BFH strikt auf den Gesetzeswortlaut und stellt Bedenken gegen das „doppelte“ Abzugsverbot für Veräußerungskosten zurück, vgl. auch das NWB AAAAE-67440. Es wäre durchaus vertretbar gewesen, § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG so zu verstehen, das...

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