Keine Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen BFH-Beschluss über Erinnerung
Gesetze: FGO § 62 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom II E 1/14 die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Kostenschuldner) gegen die Kostenrechnung des BFH —Kostenstelle— vom KostL 54/14 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom „Beschwerde” eingelegt.
2 II. 1. Da Beschwerden gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur gegen bestimmte Entscheidungen der Finanzgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen des BFH vorgesehen sind, ist die „Beschwerde” des Kostenschuldners als Gegenvorstellung auszulegen, die allerdings unzulässig ist.
3 2. Der Zulässigkeit der Gegenvorstellung steht zwar nicht entgegen, dass der Kostenschuldner nicht durch einen beim BFH gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Für die Einlegung der Erinnerung besteht nämlich beim BFH kein Vertretungszwang (BFH-Beschlüsse vom X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, und vom X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622). Gleiches gilt auch für eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BFH über eine Erinnerung.
4 3. Die Gegenvorstellung ist aber nicht statthaft. Gegenvorstellungen können nur noch gegen abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden (, BFH/NV 2012, 967, Rz 8). Die Entscheidung über eine Erinnerung gehört nicht zu den abänderbaren Entscheidungen.
5 4. Würde man demgegenüber die Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen unterstellen, wären sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage ( (PKH), BFH/NV 2012, 967, Rz 8).
6 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kostenschuldner nicht substantiiert dargelegt. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich weder aus der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom S 23 SB 2198/13 für ein bei diesem Gericht anhängiges Verfahren noch aus dem laut weiterem Beschluss dieses Gerichts vom S 23 SB 2198/13 beim Kostenschuldner gegebenen „Gesamt-GdB von 40”, dass der derartige schwere Fehler aufweist. Dass der Kostenschuldner die Kosten des von ihm erfolglos betriebenen Beschwerdeverfahrens II B 115/13 zu tragen hat, ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners ist weder in dieser Vorschrift noch in den der Berechnung der Gerichtsgebühren zugrunde liegenden Vorschriften vorgesehen. Ob pfändbares Vermögen des Kostenschuldners vorhanden ist, ist gegebenenfalls im Rahmen der Beitreibung der Gerichtskosten zu prüfen.
7 5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschlüsse vom X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, Rz 13, und vom IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798, Rz 9).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1220 Nr. 8
PAAAE-67837