1. Grundsätzlich ist maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen die (letzte) mündliche Verhandlung vor dem Senat.
2. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gebietet es, einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung nach der Onkologie-Vereinbarung auch dann anzunehmen, wenn diese zwar nach der Rechtslage bei letzter Tatsachenverhandlung nicht erteilt werden könnte, die Klägerin aber bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts durch die Kassenärztliche Vereinigung im Besitz der Abrechnungsgenehmigung hätte sein müssen; nur so ist sicher gestellt, dass eine unrichtige Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Kassenärztliche Vereinigung im Zusammenspiel mit nicht steuerbarem Zeitablauf und späterer Rechtsänderung nicht zu einem Rechtsverlust bei der Klägerin führt. Rechtsänderungen hat das Gericht nur dann zu beachten, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfassen will.
Fundstelle(n): CAAAE-67769
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.02.2014 - L 7 KA 131/11
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