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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 231/12 EFG 2014 S. 1377 Nr. 16

Gesetze: EStG § 9, EStG § 12

Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung

Leitsatz

Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen, objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2014 S. 840
EFG 2014 S. 1377 Nr. 16
EAAAE-67644

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.03.2014 - 6 K 231/12

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