Stellen die auf Grund des Hofübergabevertrags vom Kläger monatlich an seine Eltern zu zahlenden Barleistungen sowie die übernommenen Aufwendungen für Verpflegung der Eltern, die sich an dem übertragenen Hausgrundstück ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht vorbehalten haben, in voller Höhe eine dauernde Last oder in Höhe des Ertragsanteils eine Rente dar, wenn die Abänderbarkeit der Zahlungen im Falle einer Unterbringung der Eltern im Alten- oder Pflegeheim sowie die Annahme von Pflegeaufwendungen, die über die eigenen häuslichen und körperlichen Pflegeleistungen hinausgehen, ausgeschlossen sind? -
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