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Fortbestehensprognosen und Sanierungsgutachten in der Rechtsprechung
So vermeiden Sie Haftungstatbestände
Die Rechtsprechung hat Leitlinien aufgestellt, nach denen die Tragfähigkeit eines Sanierungskonzepts beurteilt werden kann. Diese Leitlinien sind als Mindestanforderungen zu verstehen. Teilweise handelt es sich dabei um Einzelfallentscheidungen, die nicht den Anspruch haben, generelle Anforderungen an Sanierungskonzepten aufzustellen. Trotzdem können aus den einzelnen Entscheidungen Leitlinien für die Erstellung von Sanierungskonzepten und Fortbestehensprognosen aufgestellt werden. Deren Anforderungen dürfen zur Vermeidung von Haftungstatbeständen zumindest nicht unterschritten werden.
I. Person des Gutachtenerstellers und Ermittlung des Sachverhalts
Nach der Rechtsprechung des ) soll die Fortbestehensprognose bzw. die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens durch einen objektiven – nicht notwendigerweise unabhängigen oder unbeteiligten – branchenkundigen Wirtschaftsfachmann festgestellt werden. Darüber hinaus führt der BGH in seiner Entscheidung vom - II ZR 48/06 NWB MAAAC-48770 aus, dass der Geschäftsführer sich von einem in diesen Angelegenheiten fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lassen muss, um sich im ...