Ein dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügter Entwurf einer Klageschrift als bedingter Klageantrag
Gesetze: FGO § 64
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
1 Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie zunächst nicht von dem zur Beschwerde befugten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH, sondern von dieser selbst eingelegt worden. Dieser Fehler ist jedoch innerhalb der Beschwerdefrist behoben worden.
2 Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist jedenfalls im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG —nach Auffassung des Klägers verfahrensfehlerhaft— von einem isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ausgehen und die Klage mangels eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig abweisen durfte oder ob es den PKH-Antrag mit dem beigefügten Entwurf einer Klageschrift —wie der Kläger es für richtig hält— als bedingten Klageantrag hätte werten und in der Sache entscheiden müssen. Denn auch im Fall einer bedingten Klageerhebung wäre die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung nicht nur des Bundesfinanzhofs —BFH— (Beschlüsse vom VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180; vom VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, und vom VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111), sondern auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom IX ZR 113/01, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2003, 753, m.w.N.), des , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993, 509), des , Neue Juristische Wochenschrift 1969, 446) und des 5 C 32.79, BVerwGE 59, 302). An dieser Rechtsprechung ist auch festzuhalten. Insbesondere gibt der Hinweis des Klägers auf eine vermeintliche Gegenansicht aus der Kommentierung keinen Anlass zu einer neuerlichen Überprüfung. Denn in der genannten Fundstelle (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 40 Rz 5) wird die oben zitierte Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil als Beleg für die Unzulässigkeit der Klageerhebung unter der Bedingung der PKH herangezogen. Auch der Beschluss des III. Senats des (BFH/NV 2009, 1818) stellt die gefestigte Rechtsprechung nicht in Frage, da der III. Senat hierzu keine eigene Rechtsansicht äußert.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstelle(n):
AAAAE-67427