BAG Urteil v. - 10 AZR 635/13

Jubiläumsgeld - Vollendung der Beschäftigungszeit

Leitsatz

Der Anspruch des Beschäftigten auf ein Jubiläumsgeld "bei Vollendung" einer bestimmten Beschäftigungszeit setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.

Gesetze: § 23 Abs 2 TVöD, § 34 Abs 3 TVöD

Instanzenzug: ArbG Ludwigshafen Az: 8 Ca 954/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 8 Sa 560/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Jubiläumsgeld.

2Der am geborene Kläger stand bei der Beklagten vom bis zum in einem Arbeitsverhältnis als Sozialpädagoge. Nach dem Arbeitsvertrag vom bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden Fassung. Mit Beschluss der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) des Bistums Speyer zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom wurden die Regelungen des TVöD (VKA) zum dem kirchlichen Arbeitsvertragsrecht zugrunde gelegt, soweit die Bistums-KODA keine abweichenden Beschlüsse fasst. Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten an, auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des TVöD (VKA) in der KODA-Fassung anzuwenden. Vom bis zum war der Kläger in der Freistellungsphase des am abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Seit dem bezieht er die gesetzliche Altersrente.

3Das Jubiläumsgeld ist nach der KODA-Fassung des TVöD (VKA) wie folgt geregelt:

4Der Kläger hat geltend gemacht, die Anspruchsvoraussetzungen von § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b iVm. § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA-Fassung seien erfüllt. Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

5Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger stehe kein Jubiläumsgeld zu, da er am , dem Jubiläumstag, nicht mehr Beschäftigter gewesen sei. Es genüge für den Anspruch nicht, dass das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit geendet habe.

6Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Gründe

7I. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes iHv. 1.000,00 Euro brutto gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b iVm. § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA-Fassung nebst Zinsen seit dem .

81. Die Vorschriften des TVöD (VKA) in der KODA-Fassung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien als Vertragsrecht Anwendung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit.

92. Die Auslegung von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA-Fassung führt dem Grunde nach zu demselben Ergebnis wie die Auslegung der nach den Anspruchsvoraussetzungen unverändert übernommenen §§ 23, 34 TVöD. Zwar handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl.  - BAGE 135, 163). Im Verhältnis der Parteien zueinander liegt Vertragsrecht, nicht Tarifrecht vor. Jedoch liegt diesem das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes zugrunde. Es kann kein Zweifel iSv. § 305c Abs. 2 BGB bestehen, dass dasselbe Verständnis der Regelungen wie im allgemeinen öffentlichen Dienst gelten soll.

103. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b iVm. § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA-Fassung hat der Beschäftigte einen Anspruch auf das Jubiläumsgeld iHv. 1.000,00 Euro bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren. Beschäftigungszeit ist in erster Linie die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde.

11a) Der Zeitraum von 40 Jahren wird nach § 187 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB berechnet. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses fällt mit dem Beginn des Tages zusammen, der als Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart ist ( - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 31, 121; - 2 AZR 382/01 - zu B I 2 b bb der Gründe, BAGE 102, 49). Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Demnach hat der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis am begonnen hatte, mit Ablauf des , dh. am , 24:00 Uhr, eine 40-jährige Beschäftigungszeit vollendet. Das sehen auch die Parteien übereinstimmend so.

12b) Die Vollendung der Beschäftigungszeit muss in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erreicht werden (so auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand März 2014 § 23 Rn. 71; Dörring/Kutzki/Schwald TVöD § 23 Rn. 29). Ohne Arbeitsverhältnis kann die Beschäftigungszeit entsprechend der Begriffsbestimmung des § 34 Abs. 3 TVöD nicht vollendet werden. Das ergibt sich ebenso aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 TVöD, wonach der Anspruch dem Beschäftigten bei Vollendung der Beschäftigungszeit zusteht. Bis zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger noch in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete erst zusammen mit der Vollendung der Beschäftigungszeit.

13c) Mit Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit entsteht der Anspruch und wird fällig. Die Fälligkeit tritt mit einem bestimmten Tag ein. Das ist nicht der letzte Tag der Frist, da dieser Tag erst beendet sein muss, sondern der folgende Tag. Dieser Tag wird auch als „Jubiläumstag“ bezeichnet. Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung, dass das Jubiläumsgeld entsprechend § 271 BGB am „Jubiläumstag“ fällig wird (so zB Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 23 Rn. 74; Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2014 § 23 Rn. 52 f., 58; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Februar 2014 § 23 Rn. 177; Burger/Clausen 2. Aufl. TVöD § 23 Rn. 34). Das war hier der . Davon gehen auch beide Parteien aus.

144. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass am Tag der Fälligkeit kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Auslegung von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 TVöD ergibt, dass der Anspruch auf das Jubiläumsgeld nur die Vollendung der Beschäftigungszeit durch den Beschäftigten und damit den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt voraussetzt. Bei Fälligkeit des Anspruchs am Folgetag muss kein Arbeitsverhältnis mehr bestehen.

15a) Der Wortlaut ist, anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, keineswegs eindeutig. Wenn „Beschäftigte“ eine Zahlung erhalten, kann das zwar bedeuten, dass die Zahlung am Tag der Fälligkeit nur von dann noch Beschäftigten verlangt werden kann. Zwingend ist das aber nicht. Maßgebend sind vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der jeweiligen Regelung. Ist die hiernach von dem Beschäftigten geforderte Leistung erbracht, steht ihm die Gegenleistung unabhängig davon zu, ob er bei Fälligkeit noch in einem Arbeitsverhältnis steht. So kann zB der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung oder Entgeltfortzahlung nach den §§ 611, 615 BGB oder § 3 EFZG selbstverständlich auch dann verlangen, wenn das Vertragsverhältnis bei Fälligkeit (§ 614 BGB) nicht mehr besteht; das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist Anspruchsvoraussetzung nur für die Zeit, für die der Anspruch geltend gemacht wird.

16Das gilt so auch im öffentlichen Dienst. Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber stehen (§ 1 TVöD, § 1 TV-L). Nach §§ 15, 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L erfolgt die Zahlung des Entgelts an den Beschäftigten grundsätzlich am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat, auch wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Soll der Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag Anspruchsvoraussetzung sein, wird das besonders geregelt, zB gemäß § 20 Abs. 1 TVöD/TV-L für die Jahressonderzahlung.

17Der Wortlaut von § 23 Abs. 2 TVöD/TV-L verlangt als eindeutige Anspruchsvoraussetzung nur, dass „bei“ Vollendung der Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis besteht (oben zu 3 b). Dass der „Beschäftigte“ das Jubiläumsgeld erhält, ist nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern eher als Rechtsfolge formuliert. Zwar ist ein Jubilar in der Regel am „Jubiläumstag“ noch Beschäftigter; die Bezeichnung als „Beschäftigter“ kann sich aber mindestens ebenso gut auf den dann schon abgeschlossenen Tatbestand der vollendeten Beschäftigungszeit beziehen.

18b) Der Zusammenhang der tariflichen Regelungen zeigt, dass der Begriff des Beschäftigten nicht durchweg im Sinne der von der Beklagten vertretenen Auslegung zu verstehen ist. Je nach Sinn und Zweck des geregelten Anspruchs wird gerade kein Tatbestandsmerkmal für die Zeit der Fälligkeit des Anspruchs bestimmt. So haben „die Beschäftigten“ nach § 25 TVöD/TV-L Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Beschäftigte, die Schicht- oder Wechselschichtarbeit leisten, erhalten die Zulagen nach § 8 Abs. 7 und Abs. 8 TV-L bzw. § 8 Abs. 5 und Abs. 6 TVöD allein wegen der im Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit.

19c) Nach Sinn und Zweck von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 TVöD reicht die Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit für den Anspruch auf Jubiläumsgeld aus. Die Regelung bezweckt ausschließlich, eine bestimmte Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers zu honorieren. Es geht um die Belohnung der besonderen Betriebstreue zum Arbeitgeber, die darin besteht, dass der Beschäftigte im unterstellten Interesse des Arbeitgebers die Freizügigkeit und die Chancen des Arbeitsmarkts nicht in Anspruch nimmt, sondern das Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber während einer besonders langen Zeitspanne aufrechterhält (Dassau/Langenbrinck TVöD 2. Aufl. I 2.1). Dann erscheint es nicht folgerichtig, noch nach Erfüllung der Beschäftigungszeit, wenn auch nur für kurze Zeit, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu fordern (iE wohl ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 23 Rn. 162 f., 167; Hamer in Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD § 23 Rn. 10; nicht anders Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 23 Rn. 71, 73 f.).

20Soweit in der Kommentarliteratur der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am „Jubiläumstag“ gefordert wird (Sponer/Steinherr § 23 Rn. 53 bis 55; Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD 6. Aufl. § 23 Rn. 29), wird zur Begründung vor allem die - nicht weiter begründete - Mehrheitsmeinung in der Sitzung des Ressorttarifausschusses des Bundes am angeführt (Sponer/Steinherr § 23 Rn. 53). Die Kommentierung steht jedoch im Widerspruch zu der zuvor erzielten Auslegung (Sponer/Steinherr § 23 Rn. 52), das Jubiläumsgeld stehe mit Ablauf des letzten zur Vollendung der Frist erforderlichen Tages zu. Die angezogene Entscheidung des - 4 AZR 918/78 - BAGE 36, 52, 58) gibt für die vorliegende Problematik nichts her; sie besagt nur, dass der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung erst mit Vollendung der erforderlichen Dienstzeit entsteht und vorher weder Teilrechte noch Anwartschaften bestehen. Letztlich erkennen auch Sponer/Steinherr (§ 23 Rn. 55) ein personalpolitisches Unbehagen an ihrer Lösung. Sie befürworten deshalb, „der durchaus anerkennenswerten Interessenwertung an einem verdienten Jubiläumsgeld mit einer übertariflichen Lösung zu entsprechen“, und verweisen auf die Rundschreiben des BMI vom - D III 6 - 211 422/68 - (Beamtenbesoldungsreferat) und vom - D III/1 - 220 220 - 5/1 - (Tarifreferat). Danach ist abweichend von der in der Sitzung des Ressorttarifausschusses am überwiegend vertretenen Auffassung eine Jubiläumszuwendung auch dann zu gewähren, „wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitpunkt der Vollendung der maßgeblichen Dienstzeit zusammenfällt“. Dementsprechend sind Sponer/Steinherr (§ 23 Rn. 57) der Auffassung, dass im Bereich der VKA entsprechend dem vorgenannten BMI-Rundschreiben vom verfahren werden konnte. Ebenso hat die Geschäftsstelle der TdL in ihrem Schreiben an die neuen Bundesländer vom - 3-01-39/2082/92 - D/2 - keine Bedenken erhoben, wenn nach dem Rundschreiben des BMI vom verfahren wird (Clemens/Scheuring § 23 Rn. 166).

21d) Demnach hat der Kläger alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, obwohl er mit dem aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und am nicht mehr „Beschäftigter“ war.

225. Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend (Palandt/Ellenberger 73. Aufl. § 187 BGB Rn. 1 aE mwN).

23II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1588 Nr. 26
DB 2014 S. 7 Nr. 26
NJW 2014 S. 8 Nr. 29
LAAAE-67257