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FG Münster Urteil v. - 2 K 1208/12 E EFG 2014 S. 1258 Nr. 15

Gesetze: AO § 165, AO § 164

Verfahren

Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO

Leitsatz

1) Erlässt das FA einen ESt-Bescheid, der hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht gemäß § 165 AO vorläufig ist, und macht es dabei deutlich, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht auf nachrangige Fragen wie z.B. die bereits geprüfte Höhe der Betriebsausgaben erstreckt werden soll, erwachsen die bereits geprüften Besteuerungsgrundlagen in Bestandskraft und sind damit einer Änderung nach § 165 AO nicht mehr zugänglich.

2) Dies gilt auch, wenn der Bescheid zunächst auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stand. Eine Verpflichtung des FA, den Stpfl. im Zuge der Aufhebung des Vorbehalts des Nachprüfung auf die fortan nur noch in Bezug auf die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht offene Veranlagung hinzuweisen, besteht nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 49
DStRE 2016 S. 242 Nr. 4
EFG 2014 S. 1258 Nr. 15
Ubg 2016 S. 181 Nr. 3
EAAAE-67041

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FG Münster, Urteil v. 27.03.2014 - 2 K 1208/12 E

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