1) Erlässt das FA einen ESt-Bescheid, der hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht gemäß § 165 AO vorläufig ist, und macht
es dabei deutlich, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht auf nachrangige Fragen wie z.B. die bereits geprüfte Höhe der Betriebsausgaben
erstreckt werden soll, erwachsen die bereits geprüften Besteuerungsgrundlagen in Bestandskraft und sind damit einer Änderung
nach § 165 AO nicht mehr zugänglich.
2) Dies gilt auch, wenn der Bescheid zunächst auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stand. Eine Verpflichtung
des FA, den Stpfl. im Zuge der Aufhebung des Vorbehalts des Nachprüfung auf die fortan nur noch in Bezug auf die Frage der
Einkünfteerzielungsabsicht offene Veranlagung hinzuweisen, besteht nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 49 DStRE 2016 S. 242 Nr. 4 EFG 2014 S. 1258 Nr. 15 Ubg 2016 S. 181 Nr. 3 EAAAE-67041
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