Auf Schulungsvertrag beruhende Schulung zum Piloten kein Dienstverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG
Leitsatz
1. Die erstmalige, auf Basis eines Schulungsvertrags durchgeführte Ausbildung zum Piloten ist kein Dienstverhältnis i. S.
d. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG, wenn sich nach dem Schulungsvertrag der Kläger zur Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen
sowie zur Zahlung von Schulungskosten verpflichtet und sich der Schulende im Gegenzug neben der Durchführung der Ausbildung
als Hauptleistung zu „Nebenleistungen” wie der Kostenübernahme für die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung, die Unterkunft
in den USA, die Lernmittel und -unterlagen usw. verpflichtet und wenn diese Nebenleistungen ersichtlich durch das vom Kläger
zu zahlende Schulungsentgelt mitabgegolten sind.
2. Bei dem Dienstverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG handelt es sich um ein Dienstverhältnis
besonderer Art, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist (Ausbildungsdienstverhältnis).
3. „Im Rahmen” eines Dienstverhältnisses findet die Erstausbildung bzw. das Erststudium statt, wenn die Teilnahme an der Ausbildung
oder am Studium verpflichtender Gegenstand des Arbeitsvertrags ist. Ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag i. S. v. § 611
BGB, bei dem die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als Dienstverpflichtetem der Vergütungspflicht des Arbeitgebers als Dienstberechtigtem
gegenüber steht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2014 S. 530 Nr. 14 XAAAE-67039
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.05.2014 - 6 K 1094/13
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