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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1164/12

Gesetze: AO § 218 Abs. 2 S. 2AO § 37 Abs. 2 S. 1AO § 37 Abs. 2 S. 2AO § 37 Abs. 2 S. 3UStG § 14c Abs. 1 S. 2UStG § 17 Abs. 1UStG § 18 Abs. 1UStG § 18 Abs. 3BGB § 812 Abs. 1InsO § 35 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG

Kein direkter Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch des vermeintlichen Leistungsempfängers gegenüber dem FA aufgrund des Reemtsma-Urteils des EuGH bei späterer steuerlicher Nichtanerkennung eines Lease-and-sale-back-Geschäfts

Rechnungsberichtigung durch den nunmehr insolvenzbedingt zahlungsunfähigen leistenden Unternehmer und Erstattung der ursprünglich an das FA abgeführten Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse

kein Verstoß von § 37 Abs. 2 S. 1 AO gegen höherrangiges Recht

Leitsatz

1. Sind die beteiligten inländischen Unternehmer von einem „Sale-and-lease-Back”-Geschäft ausgegangen und wurde die angenommene Lieferung der Ware an den Leistungsempfänger ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterworfen, wird das das Sale-and-lease-back-Geschäft aber später vom FA steuerlich nicht mehr anerkannt, berichtigt nunmehr der „liefernde” Unternehmer die Rechnung für die ursprünglich angenommene Lieferung und wird wegen der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehedem „liefernden”, nun zahlungsunfähgen Unternehmers die Umsatzsteuer infolge der Rechnungsberichtigung an die Insolvenzmasse erstattet, so kann der ursprüngliche Leistungsempfänger aus dem Reemtsma-Urteil des EuGH (v. , C-35/05) sowie den Grundsätzen der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer keinen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem für den leistenden Unternehmer zuständigen FA auf Erstattung der Umsatzsteuer ableiten, die er als Kaufpreisbestandteil im Rahmen der Sale-and-lease-back-Geschäfte an den liefernden Unternehmer und den dieser wiederum nach entsprechender Selbstfestsetzung (Anmeldung bzw. Erklärung der Umsatzsteuer gem. § 18 Abs. 1, 3 UStG) an das Finanzamt gezahlt hat.

2. § 37 Abs. 2 S. 1 AO verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Europarecht und bedarf auch keiner (europarechtskonformen) Auslegung unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Europarechts.

Fundstelle(n):
CAAAE-67020

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FG des Saarlandes, Urteil v. 24.04.2013 - 1 K 1164/12

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