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Bilanzierung | Keine Sonder-AfA neben Pool-AfA für GWG
Neben der Poolabschreibung für GWG nach § 6 Abs. 2a EStG kann keine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden.
Nach dem FG München stellt die Poolabschreibung für GWG gemäß § 6 Abs. 2a EStG eine Sonderregelung dar; sie verdrängt die Abschreibungen nach §§ 7 ff. EStG – und damit auch die Sonderabschreibung [i]Pool-AfA verdrängt Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG. Außerdem stellt der Sammelposten kein Wirtschaftsgut im Sinne von § 7g Abs. 5 EStG dar, sondern nur eine rechnerische Größe.
[i]AfA im Streitjahr nur 20 % statt 40 %Im Streitfall stellte der Unternehmer GWG mit Anschaffungskosten von 8.963 € in den Sammelposten für GWG ein und nahm eine AfA auf den Sammelposten von 1/5 vor (= 1.792 €). Daneben machte er eine Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von ebenfalls 20 % (= 1.792 €) geltend. Das FG erkannte die Sonder-AfA nicht an.