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Arbeitshilfe - Stand: 06.03.2026

Bauleistungen: 103 Beispiele – Übersicht

Matthias Trinks

Bauleistungen müssen grundsätzlich in irgendeiner Form substanzverändernd sein. Reparatur- und Wartungsarbeiten sind nach Verwaltungsauffassung nur dann Bauleistungen, wenn das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 € beträgt. Stets als Bauleistungen sind die Arbeiten des Bauhauptgewerbes nach der Baubetriebe-Verordnung anzusehen. In der Praxis kann für Bauleistungen, die bis zum erbracht werden, häufig von der Vereinfachungsregelung des Abschn. 13b.8 UStAE Gebrauch gemacht werden. Die Regelung erlaubt die Einigung auf die Anwendung von § 13b UStG, auch wenn tatsächlich keine Bauleistungen vorliegen. Umgekehrt (Einigung über das Nicht-Vorliegen von Bauleistungen) gilt die Vereinfachungsregelung hingegen nicht.

Welche Leistungen im Einzelnen als Bauleistungen anzusehen sind, ergibt sich aus der nachfolgenden Auflistung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistungsbeschreibung
Bauleistung
Keine Bauleistung
Bemerkung
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung
x
Abdämmung (Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung)
x
Abdeckrechnungen (Scheinrechnungen)
x
Vereinfachungsregelung nicht anwendbar
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung
x
vgl. aber Erdaushub
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