Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2014
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Kapitel 14: Dividenden nach § 8b KStG
Nach der Vorschrift des § 8b KStG bleiben z. B. sämtliche Bezüge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen außer Ansatz, soweit sie z. B.:
offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen,
Bezüge aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft
Vorabausschüttungen
darstellen.
Haben erhaltene Gewinnausschüttungen, Bezüge oder Einnahmen bei der GmbH den Jahresüberschuss erhöht, erfolgt in der Regel außerhalb der Bilanz eine Korrektur durch einen entsprechenden Abzug in Höhe der Bruttoeinnahmen.
14.1 Gewinnausschüttungen in- und ausländischer Kapitalgesellschaften
Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Bezüge aufgrund offener und verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung der empfangenen GmbH in der Regel außer Ansatz.
Die B-GmbH ist an der A-AG zu 100 % beteiligt. Die A-AG erwirtschaftet in 2013 ein zu versteuerndes Einkommen (z. v. E.) von 200.000 €, welches insgesamt an die B-GmbH ausgeschüttet wird.
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z. v. E. bei der A-AG (§ 8 Abs. 1 KStG) | 200.000 € | |||
Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG) 15 % von 200
000 € | - 30.000 € | |||
Ausschüttungsbetrag | 170.000 € | |||
Behandlung bei der B-GmbH: | ||||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 8 Abs. 2
KStG i. V. m.
) |