Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2014
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Kapitel 4: Körperschaftsteuerbefreiungen
Nicht jede Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland muss auch Körperschaftsteuer bezahlen. Es gibt zahlreiche Körperschaftsteuerbefreiungen. So sind nach § 5 Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit:
das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom (BGBl 1978 I S. 1073);
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Investitionsbank Hessen, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierung mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale –, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, die Investitions- und Förderbank Ni...